Bafin spricht befristetes Tätigkeitsverbot gegenüber Geschäftsleiter aus
- Entity
- Anonymous
- Published
- 11 Feb 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 9 Jul 2025
- Final
- 13 Aug 2025
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 36 Abs. 1 Satz 1 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 9. Juli 2025 gegenüber einem Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes für einen Zeitraum von fünf Jahren ein Tätigkeitsverbot angeordnet. Die Gründe waren nachhaltige Mängel in der Geschäftsorganisation des Kreditinstituts sowie die fehlende fachliche Eignung des Geschäftsleiters.
Der Bescheid ist seit dem 13. August 2025 bestandskräftig.
Zum Hintergrund
Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist.
Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst zum Beispiel die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit sowie die internen Kontrollverfahren. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation erfordert ebenfalls angemessene Systeme im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen zudem für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein.
Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Setzt ein Geschäftsleiter nach einer Verwarnung das beanstandete Verhalten leichtfertig oder vorsätzlich fort, kann die Bafin seine Abberufung verlangen und ihm die Ausübung der Tätigkeit untersagen. In schwerwiegenden Fällen kann die Bafin auch ohne vorherige Verwarnung die Abberufung eines Geschäftsleiters anordnen oder ein Tätigkeitsverbot verhängen.
Ebenso kann die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters bei gravierenden Mängeln, die der Geschäftsleiter zu verantworten hat, widerlegt werden.
Im vorliegenden Fall hat die Bafin aufgrund der fehlenden fachlichen Eignung des Geschäftsleiters und nachhaltiger Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ein befristetes Tätigkeitsverbot verhängt. Grundlage für die Maßnahme war § 36 Abs. 1 Satz 1 KWG.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b KWG.
Maßnahme
Geschäftsleiter: Bafin spricht befristetes Tätigkeitsverbot aus
Die Bafin hat am 9. Juli 2025 gegenüber einem Geschäftsleiter eines Kreditinstituts aufgrund der fehlenden fachlichen Eignung des Geschäftsleiters und nachhaltiger Verstöße gegen Aufsichtsrecht für einen Zeitraum von fünf Jahren ein Tätigkeitsverbot angeordnet.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b des Kreditwesengesetzes.
Source
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
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