BLOOH Solution Ltd.: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien
- Entity
- BLOOH Solution Ltd.
- Published
- 6 Feb 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 27 Jan 2026
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 18 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 WpPG
- Sanctioning statute
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Substantive law
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Die BaFin hat der BLOOH Solution Ltd. am 27. Januar 2026 das öffentliche Angebot von Wertpapieren in Form von Aktien untersagt. Damit ist dem Unternehmen der Vertrieb in Deutschland verboten.
Es besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass die BLOOH Solution Ltd. in Deutschland Aktien öffentlich anbietet, obwohl dafür kein von der BaFin gebilligter Wertpapierprospekt mit den erforderlichen Angaben veröffentlicht wurde. Dass entsprechende Anhaltspunkte bestanden, hatte die BaFin bereits am 6. Oktober 2025 bekanntgemacht.
Die Untersagung der BaFin basiert auf § 18 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG). Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig, jedoch sofort vollziehbar.
Zum Hintergrund:
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU -Prospektverordnung dar.
Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.
Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Hinweis
Die Bafin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann die Bafin Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.
Sie können die Bafin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E - Mail -Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.
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