Western Union Retail Services Germany GmbH: BaFin ordnet Maßnahmenpaket an

Remediation orderSpecial commissioner AML Reporting
Entity
Western Union Retail Services Germany GmbH
Published
5 Feb 2026
Incident Period
–
Decision date
25 Nov 2025
Final
30 Dec 2025
Penalty
–
Legal Section
§ 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegenüber der Ucambio Exchange & Money Transfer GmbH umfangreiche Maßnahmen angeordnet. Das Institut firmiert inzwischen unter dem Namen „Western Union Retail Services Germany GmbH “. Es muss angemessene und wirksame Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen und Mängel in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beseitigen. Zusätzlich muss das Institut erweiterte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Transaktionen im Sortengeschäft anwenden. Die Western Union Retail Services Germany GmbH muss darüber hinaus zur laufenden Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen ein angemessenes und wirksames EDV - Monitoring -System implementieren. Außerdem hat die BaFin festgelegt, dass das Institut nur mit ihrer Zustimmung weitere Zweigstellen errichten darf. Die BaFin hat zudem einen Sonderbeauftragten bestellt, der die Einhaltung der Maßnahmen überwachen wird.

Eine im Jahr 2025 abgeschlossene Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in den geprüften Bereichen nicht gegeben ist. Mängel gab es unter anderem bei den internen Sicherungsmaßnahmen und den Kundensorgfaltspflichten. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Geldwäschegesetzes (GwG).

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG.

Zu den wesentlichen Teilen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gehört auch eine wirksame und angemessene Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen sowie ein entsprechend ausgestaltetes Risikomanagement.

Das heißt unter anderem: Institute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Pflichten, die Institute zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen, sind im GwG geregelt. Die Institute sind zum Beispiel dazu verpflichtet, für Transparenz in ihren Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen. Außerdem müssen die Institute interne Sicherungsmaßnahmen schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. So sollen Institute verhindern, dass ihre Leistungen dazu missbraucht werden, Gewinne aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Sie haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zudem zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.

Maßnahmen der BaFin

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, muss sie tätig werden.

Sie kann verlangen, dass das Institut die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist abarbeitet, um zukünftig über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen.

Des Weiteren kann die BaFin Maßnahmen und Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Geldwäscheprävention eingehalten werden, um betrügerische Transaktionen zu vermeiden.

Sie kann auch anordnen, dass das Institut erforderliche interne Sicherungsmaßnahmen ergreift.

Darüber hinaus kann die BaFin bestimmen, dass das Institut nur mit ihrer Zustimmung weitere Zweigstellen errichten darf.

Diese Maßnahmen hat die BaFin gegenüber der Ucambio Exchange & Money Transfer GmbH angeordnet. Sie gelten ungeachtet der Umbenennung für die Western Union Retail Services Germany GmbH.

Um die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin außerdem einen Sonderbeauftragten für das Institut bestellt. Der Sonderbeauftragte wird der BaFin fortlaufend über den Umsetzungsfortschritt im Institut berichten.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage von § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG, § 6 Absatz 8 GwG, § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG, § 25h Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 5 KWG, § 45b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 6 KWG.

Die Veröffentlichung von Maßnahmen der BaFin erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG und § 57 Absatz 1 GwG.

Die Anordnungen der BaFin sind seit dem 30. Dezember 2025 bestandskräftig.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Ucambio Exchange & Money Transfer GmbH mit Bescheid vom 25. November 2025 umfangreiche Maßnahmen angeordnet. Das Institut firmiert inzwischen unter dem Namen „Western Union Retail Services Germany GmbH “.

Grund für die Anordnungen sind Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG), insbesondere hinsichtlich der Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen.

Unter anderem hat eine Sonderprüfung, die in 2025 abgeschlossen wurde, ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG in den geprüften Bereichen nicht gegeben war.

Die BaFin hat gegenüber dem Institut, das zu diesem Zeitpunkt noch als Ucambio Exchange & Money Transfer GmbH firmierte, angeordnet, dass es angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen hat, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen. Zudem hat es erweiterte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Transaktionen im Sortengeschäft anzuwenden und ein angemessenes und wirksames EDV - Monitoring -System zur laufenden Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen zu implementieren. Des Weiteren hat die BaFin festgelegt, dass das Institut nur mit ihrer Zustimmung weitere Zweigstellen errichten darf. Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnungen wurde ein Sonderbeauftragter bestellt. Die Anordnung gilt unvermindert für das nunmehr in „Western Union Retail Services Germany GmbH “ umbenannte Institut.

Der Bescheid ist seit dem 30. Dezember 2025 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b Absatz 1 KWG und § 57 Absatz 1 GwG.

Related

Check Western Union Retail Services Germany GmbH in the BaFin institution register →

Only BaFin-authorised institutions appear in this register — issuers and listed companies may not be listed.

Search Western Union Retail Services Germany GmbH in the ESMA sanctions register →

EU-level sanctions and enforcement actions published by ESMA and national competent authorities across the EEA.

Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.

📋 Track EU financial regulation continuously

Forseti monitors EU financial regulation and delivers personalised alerts anchored to verified official sources.

14-day free trial. No credit card required.