Geschäftsleiter: BaFin verwarnt Geschäftsleiter
- Entity
- Anonymous
- Published
- 23 Jan 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 17 Dec 2025
- Final
- 21 Jan 2026
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 36 Abs. 2 Satz 1 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 17. Dezember 2025 den Geschäftsleiter eines Kreditinstituts verwarnt. Grund waren wiederholte Mängel in der Geschäftsorganisation.
Der Bescheid ist seit dem 21. Januar 2026 bestandskräftig.
Zum Hintergrund
Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist.
Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst u.a. auch interne Kontrollverfahren und eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung. Im konkreten Fall hat die BaFin insbesondere die Angemessenheit und Wirksamkeit der technisch-organisatorischen Ausstattung sowie die Ausgestaltung wesentlicher Tätigkeiten beanstandet.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Dies geschieht auf Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.
Setzt ein Geschäftsleiter nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die BaFin seine Abberufung verlangen und ihm die Ausübung der Tätigkeit untersagen.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Geschäftsleiter: BaFin spricht Verwarnung aus
Die BaFin hat am 17. Dezember 2025 den Geschäftsleiter eines Kreditinstituts wegen Verstößen gegen § 25c Abs. 3 in Verbindung mit § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes verwarnt.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b des Kreditwesengesetzes.
Source
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
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