Clearstream Europe AG: BaFin ordnet Beseitigung von Mängeln an
- Entity
- Clearstream Europe AG
- Published
- 8 Jan 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- –
- Final
- 5 Dec 2025
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Clearstream Europe AG mit Sitz in Frankfurt am Main muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet.
Eine Sonderprüfung der Clearstream Holding AG hatte ergeben, dass bei der Clearstream Europe AG, einer operativ tätigen Tochtergesellschaft der Clearstream Holding AG, die bankaufsichtlichen Anforderungen an die Prozesse der Liquiditätssteuerung und -überwachung nicht vollständig erfüllt waren. Das Institut verstieß damit gegen die einschlägigen Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG).
Die BaFin hat daraufhin die Beseitigung der Mängel angeordnet. Über den Fortschritt der Mängelbeseitigung muss die Clearstream Europe AG der BaFin und der Deutschen Bundesbank regelmäßig berichten. Ungeachtet der festgestellten Mängel ist die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Clearstream Europe AG insgesamt gewährleistet.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist die Gewährleistung von angemessenen Prozessen der Liquiditätssteuerung und -überwachung.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt.
Die Maßnahme ist seit dem 5. Dezember 2025 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Clearstream Europe AG, Frankfurt am Main, gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) die Beseitigung von Mängeln angeordnet. Die BaFin hat außerdem eine regelmäßige Berichtspflicht der Clearstream Europe AG gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank zum Fortschritt der Mängelabstellung angeordnet.
Im Zusammenhang mit einer Prüfung der Clearstream Holding AG hatte die BaFin zuvor festgestellt, dass die bankaufsichtlichen Anforderungen an die Liquiditätssteuerungs- und Liquiditätsüberwachungsprozesse nicht vollständig erfüllt sind. Ungeachtet dessen ist die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Clearstream Europe AG insgesamt gewährleistet.
Die Maßnahme ist bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 60b KWG.
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