Payone GmbH: BaFin setzt Bußgelder fest
- Entity
- Payone GmbH
- Published
- 22 Dec 2025
- Incident Period
- 2023-01-01/2023-09-05
- Decision date
- 10 Nov 2025
- Final
- 28 Nov 2025
- Penalty
- €95,000
- Legal Section
- § 64 Absatz 3 Nummer 5a ZAG
- Sanctioning statute
- Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
- Substantive law
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Payone GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 95.000 Euro festgesetzt. Der Zahlungsdienstleister hatte kein angemessenes Datenverarbeitungssystem, um die Einhaltung des Geldwäschegesetzes zu gewährleisten. Außerdem hatte das Unternehmen den Umfang der erforderlichen Sorgfaltspflichten nicht angemessen an sein Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung angepasst.
Zahlungsdienstleister wie die Payone GmbH müssen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen – auch um Geldwäscherisiken zu steuern. Dazu gehören angemessene Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, aufgrund derer die Unternehmen die Anforderungen des Geldwäschegesetzes einhalten können.
Die Institute müssen Datenverarbeitungssysteme einsetzen, um ihre Geschäftsbeziehungen und Transaktionen kontinuierlich zu überwachen und so Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen. Eine manuelle Überwachung reicht hierfür bei Zahlungsdienstleistern nicht aus. Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass alle Kunden und Produkte mit ihrem EDV -System überwacht werden. Die Überwachungsregeln müssen einheitlich über alle Kundenportfolien hinweg angewendet werden. Außerdem sind die Kundendaten regelmäßig zu aktualisieren.
Institute müssen sich vor EDV -Systemausfällen schützen. Sollten diese dennoch auftreten, müssen sie in der Lage sein, schnell Maßnahmen zu ergreifen, die den Schaden begrenzen.
In dieser Hinsicht wies das Datenverarbeitungssystem der Payone GmbH mindestens im Geschäftsjahr 2023 Mängel auf.
Nach dem Geldwäschegesetz müssen Zahlungsdienstleister zudem Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Geschäftsbeziehungen erfüllen. Diese sind nicht immer gleich. Denn die Vertragspartner, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen bringen unterschiedliche Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für den Zahlungsdienstleister mit sich. Art und Umfang der Sorgfaltspflichten müssen Zahlungsdienstleister an diesen Risiken ausrichten.
Die Payone GmbH hatte dies mindestens in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 5. September 2023 versäumt.
Der Bescheid ist seit dem 28. November 2025 rechtskräftig.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Payone GmbH mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. November 2025 auf Grundlage des
§ 64 Absatz 3 Nummer 5a des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) und des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 21 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 95.000 Euro festgesetzt.
Source
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