N26 Bank SE: BaFin ordnet Maßnahmenpaket an
- Entity
- N26 Bank SE
- Published
- 15 Dec 2025
- Incident Period
- 2024
- Decision date
- 2 Oct 2025
- Final
- 10 Dec 2025
- Penalty
- €15,000
- Legal Section
- § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die N26 Bank SE muss angemessene und wirksame Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Die BaFin hat zudem einen Sonderbeauftragten bestellt, der die Einhaltung der Maßnahmen überwachen und der BaFin über den Umsetzungsfortschritt berichten wird. Darüber hinaus hat die BaFin zusätzliche Eigenmittelanforderungen sowie Geschäftsbeschränkungen für das Institut festgelegt. Die Bank darf in den Niederlanden kein Neugeschäft mehr mit Hypothekenkrediten betreiben. Auch die Verbriefung von Forderungen aus diesem Geschäft ist dem Institut untersagt.
Die Anordnungen der BaFin sind seit dem 10. und 13. Dezember 2025 bestandskräftig. Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung und darüber hinaus auch die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 haben ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der N26 Bank SE nicht gegeben war. Gravierende Mängel gab es insbesondere im Risiko- und Beschwerdemanagement und bei der Organisation des Kreditgeschäfts. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen.
Maßnahmen der BaFin
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, muss sie tätig werden. Die BaFin kann verlangen, dass das Institut die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist abarbeitet, um zukünftig über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen. Die BaFin kann auch erhöhte Eigenmittelanforderungen festlegen, um zusätzliche Risiken aus einer nicht ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation abzudecken. Zur Risikobegrenzung kann die BaFin auch geschäftsbeschränkende Maßnahmen erlassen. Zudem kann die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellen, um zu überwachen, dass Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut beachtet werden. Diese Maßnahmen hat die BaFin gegenüber der N26 Bank SE angeordnet.
Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2, § 44 Absatz 1 Satz 1, § 45b Absatz 1 Satz 1 und § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 6 KWG.
Bußgeld
In einem anderen Zusammenhang hatte die BaFin bereits mit Bescheid vom 18. März 2025 eine Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro gegen die N26 Bank SE festgesetzt. Das Institut hatte der BaFin nicht mitgeteilt, dass der Aufsichtsrat einem gewährten Organkredit nicht ordnungsgemäß innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss ausdrücklich zugestimmt hatte.
Der Bußgeldbescheid ist seit dem 8. April 2025 rechtskräftig.
Die Veröffentlichung von Maßnahmen der BaFin erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 2. Oktober 2025 sowie am 10. November 2025 gegenüber der N26 Bank SE diverse Maßnahmen angeordnet.
Grund für die Anordnungen sind Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG.
Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hat ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG in den geprüften Bereichen nicht gegeben war. In Ergänzung hierzu, hat auch der Jahresabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 verschiedene Verstöße gegen aufsichtliche Anforderungen festgestellt.
Die BaFin hat daher angeordnet, dass die N26 Bank SE angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen hat, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen. Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnung wird ein Sonderbeauftragter bestellt. Zudem wurden erhöhte Eigenmittelanforderungen festgelegt und das Neugeschäft mit Hypothekenkrediten in den Niederlanden beschränkt.
Die Bescheide sind seit dem 10. sowie 13. Dezember bestandskräftig.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat zudem gegen die N26 Bank SE mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. März 2025 auf Grundlage des § 56 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro festgesetzt.
Der Bescheid ist seit dem 8. April 2025 rechtskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Abs. 1 KWG.
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