Vivanco Gruppe GmbH (vormals: Vivanco Gruppe AG): Fehlerbekanntmachung für den gebilligten Konzernabschluss
- Entity
- Vivanco Gruppe GmbH (vormals: Vivanco Gruppe AG)
- Published
- 10 Dec 2025
- Incident Period
- 2023
- Decision date
- –
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
- Sanctioning statute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat bei einer Prüfung festgestellt, dass der nach internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – kurz IFRS) erstellte, gebilligte Konzernabschluss der Vivanco Gruppe GmbH (vormals: Vivanco Gruppe AG) zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2023 fehlerhaft ist.
In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung wurde der Konzernverlust für das Geschäftsjahr 2023 (berichtet mit 3,4 Millionen Euro) um 2,6 Millionen Euro zu niedrig ausgewiesen: Auf steuerliche Verlustvorträge wurden aktive latente Steuern in Höhe von 2,0 Millionen Euro ertragswirksam angesetzt, obwohl es nicht wahrscheinlich war, dass diese Verlustvorträge gegen künftige Gewinne verrechnet werden können. Ein vereinbarter Verzicht des mittelbaren Hauptanteilseigners auf Zinsansprüche in Höhe von 0,6 Millionen Euro wurde ertragswirksam statt ergebnisneutral abgebildet, obwohl der mittelbare Hauptanteilseigner in seiner Eigenschaft als Eigentümer gehandelt hatte.
Im Anhang zum Konzernabschluss gab es zwei fehlerhafte Angaben: Bei der Erläuterung der vorgenommenen Werthaltigkeitsüberprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte wurde eine unzutreffende Angabe zum Abzinsungssatz offengelegt. In der Steuerüberleitungsrechnung wurden unzutreffende Werte zu Steuermehrungen aus abweichenden Steuersätzen und zu Steuerminderungen aus der Anpassung von aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge berichtet.
Rechtsgrundlagen der BaFin
Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz informiert den Kapitalmarkt über wesentliche Rechnungslegungsverstöße und stärkt so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 der Vivanco Gruppe GmbH (vormals: Vivanco Gruppe AG), Ahrensburg, fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
1. In der Konzernbilanz sind die aktiven latenten Steuern und das Eigenkapital um 2,0 Mio. Euro zu hoch und in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der Konzernverlust für das Geschäftsjahr 2023 (berichtet mit 3,4 Mio. Euro) um 2,0 Mio. Euro zu niedrig ausgewiesen. Auf die steuerlichen Verlustvorträge im steuerlichen Organkreis der Tochtergesellschaft Vivanco GmbH zum 31.12.2023 wurden aktive latente Steuern in Höhe von 2,0 Mio. Euro angesetzt, obwohl es nicht wahrscheinlich war, dass in diesem steuerlichen Organkreis künftig ein zu versteuernder Gewinn zur Verfügung stehen wird.
Dies verstößt gegen IAS 12.34, wonach ein latenter Steueranspruch für den Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste nur in dem Umfang anzusetzen ist, in dem es wahrscheinlich ist, dass ein künftiger zu versteuernder Gewinn zur Verfügung stehen wird, gegen den die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste verwendet werden können.
2. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der Konzernverlust für das Geschäftsjahr 2023 um weitere 0,6 Mio. Euro zu niedrig ausgewiesen. Ein am 28.12.2023 vereinbarter Verzicht auf die Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens für das Geschäftsjahr 2023 wurde ertragswirksam erfasst und in der Eigenkapitalveränderungsrechnung nicht gesondert ausgewiesen, obwohl der Gläubiger bei der Vereinbarung des Zinsverzichts in seiner Eigenschaft als Eigentümer gehandelt hat.
Dies verstößt gegen IAS 1.106 Satz 2 Buchstabe (d) (iii) i. V. m. IAS 1.109 Satz 2, wonach Eigenkapitalveränderungen aus Geschäftsvorfällen mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln, in der Eigenkapitalveränderungsrechnung gesondert und nicht als Bestandteil des Gesamtertrags bzw. -aufwands auszuweisen sind.
3. Im Konzernanhang wurden nachfolgende fehlerhafte Angaben offengelegt:
a) In Bezug auf die Werthaltigkeitsüberprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts, der dem Geschäft im Inland zugeordnet ist, wird berichtet, dass der vorgenommenen Nutzungswertermittlung ein WACC-basierter Diskontierungszinssatz von 4,26 % nach Steuern zugrunde lag. Tatsächlich lag der Nutzungswertermittlung ein Abzinsungssatz nach Steuern von 7,30 % zugrunde.
Die unzutreffende Angabe zum Abzinsungssatz verstößt gegen IAS 36.134 Buchstabe (d) (v), wonach ein Unternehmen für jede zahlungsmittelgenerierende Einheit, deren Geschäfts- oder Firmenwert signifikant im Vergleich zum Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts ist, den auf die Zahlungsstrom-Prognosen angewendeten Abzinsungssatz zutreffend anzugeben hat.
b) In der Überleitungsrechnung des erwarteten Steuerertrags auf den tatsächlichen Steuerertrag ist eine hohe Steuermehrung aus abweichenden Steuersätzen und eine hohe Steuerminderung aus der Anpassung aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge berichtet, obwohl es im Geschäftsjahr 2023 keine entsprechenden (hohen) Steuermehrungen bzw. -minderungen gab.
Dies verstößt gegen IAS 12.81 Buchstabe (c) (i), wonach die Beziehung zwischen Steueraufwand (Steuerertrag) und dem bilanziellen Ergebnis vor Steuern im Rahmen einer Überleitungsrechnung zutreffend zu erläutern ist.
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