Geschäftsleiter: BaFin verwarnt Geschäftsleiter

Warning
Entity
Anonymous
Published
24 Nov 2025
Incident Period
–
Decision date
22 Sept 2025
Final
27 Oct 2025
Penalty
–
Legal Section
§ 36 Abs. 2 Satz 1 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 22. September 2025 zwei Geschäftsleiter einer Sparkasse verwarnt. Grund waren wiederholte Mängel in der Geschäftsorganisation.

Der Bescheid ist seit dem 27. Oktober 2025 bestandskräftig.

Zum Hintergrund

Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist.

Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst u.a. auch interne Kontrollverfahren und eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung. Insbesondere das Risikomanagement und die Organisation des Kreditgeschäftes wurden im konkreten Fall durch die BaFin beanstandet.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Dies geschieht auf Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.

Setzt ein Geschäftsleiter bzw. eine Geschäftsleiterin nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die BaFin seine bzw. ihre Abberufung verlangen und ihm bzw. ihr die Ausübung der Tätigkeit untersagen.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.


Maßnahme

Geschäftsleiter: BaFin spricht Verwarnung aus

Die BaFin hat am 22. September 2025 zwei Geschäftsleiter einer Sparkasse wegen Verstößen gegen § 25c Abs. 3 in Verbindung mit § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes verwarnt.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b des Kreditwesengesetzes.

Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.

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