Mängel in der Geldwäscheprävention: BaFin ordnet Maßnahmen gegen C24 Bank an

Remediation orderSpecial commissionerAdditional capital AML Reporting
Entity
C24 Bank GmbH
Published
24 Nov 2025
Incident Period
–
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die C24 Bank GmbH muss angemessene und geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen und um gravierende Mängel insbesondere in der Geldwäscheprävention zu beseitigen. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Die BaFin hat zudem einen Sonderbeauftragten bestellt, der die Mängelbeseitigung im Institut sowie die Einhaltung der aufsichtlichen Maßnahmen überwachen wird. Die C24 Bank GmbH muss der BaFin und der Deutschen Bundesbank regelmäßig zum Fortschritt der Mängelbeseitigung berichten. Darüber hinaus hat die BaFin zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Institut festgelegt.

Die Jahresabschlussprüfung des Geschäftsjahres 2024/2025 sowie Erkenntnisse aus der laufenden Aufsicht haben ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der C24 Bank GmbH nicht gegeben ist. Gravierende Mängel gibt es insbesondere in der Geldwäscheprävention. Die BaFin hat unter anderem Mängel bei der Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens sowie der Organisation und Durchführung von Auskunftsverpflichtungen, die überwiegend im Zusammenhang mit betrügerisch genutzten Konten standen, festgestellt.

Maßnahmen der BaFin

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, muss sie tätig werden.

Die BaFin kann verlangen, dass das Institut die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist abarbeitet, um zukünftig über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen.

Darüber hinaus kann die Finanzaufsicht anordnen, zusätzliche Kontrollhandlungen in der Geldwäscheprävention einzuführen bzw. fortzuentwickeln, um betrügerische Transaktionen zu vermeiden. Die BaFin kann dem Institut aufgegeben, unter anderem in den Bereichen des Kundenannahmeprozesses, bei der laufenden Überwachung von Geschäftsbeziehungen und im Verdachtsmeldewesen ihre Sicherungsmaßnahmen zu verstärken.

Des Weiteren kann sie verlangen, dass das Institut eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung vorhält, um sicherzustellen, dass die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden.

Die BaFin kann auch erhöhte Eigenmittelanforderungen festlegen, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind. Damit sollen zusätzliche Risiken aus einer nicht ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation begrenzt werden.

Dies hat die BaFin bei der C24 Bank GmbH getan.

Um die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin zudem einen Sonderbeauftragten für das Institut bestellt. Der Sonderbeauftragte wird der BaFin fortlaufend über den Umsetzungsfortschritt im Institut berichten.

Zum Hintergrund

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Zu den wesentlichen Teilen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gehört auch eine wirksame und angemessene Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen sowie ein entsprechend ausgestaltetes Risikomanagement.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Pflichten, die Unternehmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen, sind im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Unternehmen zum Beispiel, für Transparenz in ihren Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen. Unternehmen müssen außerdem ein wirksames Risikomanagement implementieren, wozu auch die Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) gehören.

Gemäß § 6 Absatz 1 GwG haben Kreditinstitute interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Kreditinstitute sollen so verhindern, dass ihre Leistungen dazu missbraucht werden, Gewinne aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Kreditinstitute haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zudem zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.

Die Anordnung ergeht auf Grundlage der § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG und § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 51 Absatz 2 Satz 1 und 2 GwG sowie § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 6 KWG.

Die Anordnungen der BaFin sind bestandskräftig.

Die Veröffentlichung von Maßnahmen der BaFin erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b des Kreditwesengesetzes und § 57 Absatz 1 GwG.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der C24 Bank GmbH umfangreiche Maßnahmen angeordnet.

Grund für die Anordnungen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG, insbesondere hinsichtlich der Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen.

Unter anderem hat die Jahresabschlussprüfung des Geschäftsjahres 2024/2025 ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG nicht gegeben war.

Die BaFin hat daher angeordnet, dass die C24 Bank GmbH angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen hat, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen. Zur Überwachung der Abarbeitung der Anordnung, des Standes der Behebung weiterer festgestellter Mängel wurde ein Sonderbeauftragter bestellt. Zudem wurden erhöhte Eigenmittelanforderungen festgelegt.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage von § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG und § 6 Absatz 8 und § 51 Absatz 2 Satz 1 und 2 GWG, § 44 Absatz 1 Satz 1 KWG und § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 6 KWG sowie § 6c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 KWG.

Der Bescheid bestandskräftig.

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