Tradegate AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an
- Entity
- Tradegate AG
- Published
- 19 Nov 2025
- Incident Period
- 2025
- Decision date
- 15 Oct 2025
- Final
- 17 Nov 2025
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Tradegate AG mit Sitz in Berlin muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Die BaFin hat zudem angeordnet, dass die Bank zusätzliche Eigenmittelanforderungen einhalten muss, bis sie die organisatorischen Mängel beseitigt hat.
Eine im Jahr 2025 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass bei der Tradegate AG die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nicht in allen geprüften Teilbereichen vollständig gegeben war. Betroffen waren unter anderem die Aufbau- und Ablauforganisation, die Risikosteuerungs- und Risikocontrollingprozesse sowie die Interne Revision.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und umsetzen, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Die BaFin kann auch verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Tradegate AG getan.
Die Maßnahmen sind seit dem 17. November 2025 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15. Oktober 2025 gegenüber der Tradegate AG zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG angeordnet.
Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25 a Abs. 1 KWG.
Eine im Jahr 2025 durchgeführte Sonderprüfung hat ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25 a Abs. 1 KWG in den geprüften Bereichen nicht vollständig gegeben war.
Die Anordnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung ergeht auf Grundlage des § 10 Abs. 3 Satz1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.
Die Anordnung der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ergeht auf Grundlage des § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG.
Der Bescheid ist seit dem 17. November 2025 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Abs. 1 KWG.
Source
Related
Only BaFin-authorised institutions appear in this register — issuers and listed companies may not be listed.
EU-level sanctions and enforcement actions published by ESMA and national competent authorities across the EEA.
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
📋 Track EU financial regulation continuously
Forseti monitors EU financial regulation and delivers personalised alerts anchored to verified official sources.
14-day free trial. No credit card required.