Müller – Die lila Logistik SE: BaFin setzt Geldbuße fest
- Entity
- Müller – Die lila Logistik SE
- Published
- 19 Nov 2025
- Incident Period
- 2022, 2024
- Decision date
- 24 Oct 2025
- Final
- –
- Penalty
- €44,000
- Legal Section
- § 130 Abs. 1 OWiG
- Sanctioning statute
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 24. Oktober 2025 eine Geldbuße in Höhe von 44.000 Euro gegen die Müller – Die lila Logistik SE festgesetzt. Das Unternehmen hatte gegen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen. Die Müller – Die lila Logistik SE hatte nicht mittels Hinweisbekanntmachung darüber informiert, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die jeweiligen (Konzern-) Jahresfinanzinformationen für die Geschäftsjahre 2022 und 2024 öffentlich zugänglich waren.
Unternehmen müssen mit einer sogenannten Hinweisbekanntmachung darauf hinweisen, wann und wo sie ihre Finanzberichte im Internet veröffentlichen. Die Hinweisbekanntmachung dient dazu, allen Interessenten eine zeitgleiche Kenntnisnahme der Finanzberichte zu ermöglichen.
Zum Hintergrund:
Finanzberichte enthalten u.a. Informationen über die wirtschaftliche Gesamtsituation eines Unternehmens (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) und geben Auskunft über die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen wie die Müller – Die lila Logistik SE, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen bekanntmachen, wann und wo sie ihre (Konzern-) Jahresfinanzinformationen im Internet - zusätzlich zur Offenlegung im Unternehmensregister- veröffentlichen (Hinweisbekanntmachung). Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, jedoch vor der erstmaligen Veröffentlichung der Jahresfinanzinformationen.
Wenn das Unternehmen keine Hinweisbekanntmachung veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.
Maßnahme
Bekanntmachung
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 24. Oktober 2025 eine Geldbuße in Höhe von 44.000 Euro gegen die Müller – Die lila Logistik SE festgesetzt.
Der Sanktion lag ein Verstoß gegen § 130 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugrunde. Die Müller – Die lila Logistik SE hatte die Bekanntmachungen darüber, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in § 114 Absatz 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2022 und 2024 zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich waren, nicht rechtzeitig veröffentlicht.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
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