belk-mobil GmbH: BaFin hebt Erlaubnis auf
- Entity
- belk-mobil GmbH
- Published
- 12 Nov 2025
- Incident Period
- –
- Decision date
- –
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat der belk-mobil GmbH die Erlaubnis entzogen. Das Institut mit Sitz in Grafing bei München darf damit keine Finanzdienstleistungen mehr erbringen.
Die belk-mobil GmbH verfügte seit dem 25. Dezember 2008 über die Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen. Aufgrund dieser Lizenz war es dem Institut erlaubt, gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang das Finanzierungsleasing-Geschäft zu betreiben.
Die belk-mobil GmbH hat diverse Erlaubnisvoraussetzungen kumulativ nicht mehr erfüllt: Sie hatte nur einen Geschäftsleiter. Zudem war der Geschäftsleiter, der zugleich Alleininhaber ist, nicht zuverlässig. Das Institut hat darüber hinaus nachhaltig gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes verstoßen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Erlaubnis sind § 35 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 KWG sowie § 35 Absatz 2 Nummer 6 KWG.
Zum Hintergrund
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) sind verpflichtet, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass ein Institut die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann sie dem Institut die erteilte Erlaubnis entziehen. Zu diesen Voraussetzungen zählen etwa das Einhalten des Vier-Augen-Prinzips auf Geschäftsleiterebene, die Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und die Zuverlässigkeit der Inhaber bedeutender Beteiligungen. Die BaFin kann die Erlaubnis auch entziehen, wenn ein Institut nachhaltig gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verstößt.
Auch die Veröffentlichung dieser Maßnahme erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der belk-mobil GmbH die Erlaubnis entzogen.
Das Institut verfügte seit dem 25. Dezember 2008 über die Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen. Aufgrund dieser Lizenz war es der belk-mobil GmbH erlaubt, gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang das Finanzierungsleasing-Geschäft zu betreiben. Die belk-mobil GmbH hat diverse Erlaubnisvoraussetzungen kumulativ nicht mehr erfüllt und darüber hinaus nachhaltig gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes verstoßen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Erlaubnis sind § 35 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 KWG sowie § 35 Absatz 2 Nummer 6 KWG.
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