Von Hauff Holding GmbH: BaFin untersagt die Ausübung der Stimmrechte und ordnet einen Zustimmungsvorbehalt an
- Entity
- von Hauff Holding GmbH
- Published
- 11 Nov 2025
- Incident Period
- 2024
- Decision date
- 15 May 2024
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der von Hauff Holding GmbH angeordnet, dass das Unternehmen seine Stimmrechte an einem Kreditinstitut nicht mehr ausüben darf.
Ebenso hat die BaFin angeordnet, dass die von Hauff Holding GmbH nur mit der vorherigen Zustimmung der BaFin über ihre Anteile an dem Kreditinstitut verfügen darf.
Die von Hauff Holding GmbH hat einen Teil ihrer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut im Jahr 2024 verkauft. Der Verkauf wurde gestückelt vollzogen und dies wurde vertraglich vorab entsprechend vereinbart. Die Anteile wurden an einen Zwischenerwerber jeweils unterhalb der gesetzlich vorgegebenen 10 %-Schwelle einer bedeutenden Beteiligung veräußert. Der Zwischenerwerber veräußerte die Anteile unmittelbar weiter und erwarb im Anschluss erneut Anteile von der von Hauff Holding GmbH. Der Zwischenerwerber hat die Anteile aller erworbenen Tranchen an ihm nahestehende Unternehmen bzw. Personen weiterveräußert. Durch die gestückelte Transaktion wurde das erforderliche Inhaberkontrollverfahren umgangen.
Im Zuge des Verkaufsprozesses wurden von der von Hauff Holding GmbH falsche Angaben gegenüber der BaFin gemacht. Die von Hauff Holding GmbH hat die BaFin erst über ihre Absicht zur Aufgabe der bedeutenden Beteiligung informiert, als bereits die Veräußerungsvorgänge in Teilen durchgeführt waren.
Die Maßnahmen sind bestandskräftig.
Bedeutende Beteiligung
Unter dem Begriff „bedeutende Beteiligung“ versteht man das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Kreditinstituts. Inhaber von bedeutenden Beteiligungen müssen gem. § 2c KWG zuverlässig sein. Die Einhaltung der Anforderungen an Inhaber bedeutender Beteiligungen wird durch die BaFin überwacht.
Die Absicht des Erwerbs, des Verkaufs sowie auch der Erhöhung oder Reduzierung einer bedeutenden Beteiligung muss der BaFin gemäß den Vorgaben des § 2c Abs. 1 KWG angezeigt werden. Die BaFin prüft im Rahmen eines Inhaberkontrollverfahrens gemeinsam mit der Europäischen Zentralbank unter anderem die Zuverlässigkeit des potentiellen Erwerbers. Der Vollzug des Erwerbsvorgangs ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt.
Gemäß § 2c Abs. 2 KWG kann die BaFin dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung in bestimmten Fällen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der BaFin verfügt werden darf. Im Falle der Untersagung bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der BaFin einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt.
Die Veröffentlichung der Maßnahmen erfolgt aufgrund der Vorgaben des § 60b Abs. 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der von Hauff Holding GmbH am 15.05.2024 gemäß § 2c Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet, dass die von Hauff Holding GmbH über ihre Anteile an einem Kreditinstitut nur mit Zustimmung der BaFin verfügen darf. Ebenso hat die BaFin mit Schreiben vom 23.07.2024 der von Hauff Holding GmbH gemäß § 2c Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 KWG die Ausübung der Stimmrechte an dem Kreditinstitut untersagt.
Die von Hauff Holding GmbH hat ihre Beteiligung an dem Kreditinstitut teilweise an einen neuen Erwerber verkauft. Dieser Verkauf wurde gestückelt vollzogen, um das Inhaberkontrollverfahren des Erwerbers zu umgehen. Zudem ist die von Hauff Holding GmbH nicht ihren Informationspflichten gegenüber der BaFin nachgekommen.
Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 60b KWG.
Source
Related
Only BaFin-authorised institutions appear in this register — issuers and listed companies may not be listed.
EU-level sanctions and enforcement actions published by ESMA and national competent authorities across the EEA.
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
📋 Track EU financial regulation continuously
Forseti monitors EU financial regulation and delivers personalised alerts anchored to verified official sources.
14-day free trial. No credit card required.