KAP AG: Fehler im IFRS-Konzernabschluss

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
KAP AG
Published
29 Oct 2025
Incident Period
2023
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

KAP AG: Fehler im IFRS -Konzernabschluss

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der nach internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – kurz IFRS) erstellte, offengelegte Konzernabschluss der KAP AG zum 31. Dezember 2023 fehlerhaft ist.

Die sonstigen betrieblichen Erträge enthielten einen Betrag in Höhe von 1,1 Mio. Euro, der stattdessen erfolgsneutral im Abschluss hätte erfasst werden müssen. Zudem fehlten verpflichtende Angaben zu Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sowie zu einer Aufgliederung der Vermögenswerte und Schulden aus einer Unternehmensveräußerung. Ferner wurden verpflichtende Angaben zu Beziehungen zu nahestehenden Personen nicht vollständig gemacht. Das vom Unternehmen veröffentlichte Konzern-Jahresergebnis nach Steuern für das Geschäftsjahr 2023 belief sich auf minus 0,1 Mio. Euro.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung auch der Konzernbilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von unter anderem Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, macht sie diese ganz regelmäßig bekannt. Diese Transparenz informiert den Kapitalmarkt über wesentliche Rechnungslegungsverstöße und stärkt so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.


Maßnahme

KAP AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 der KAP AG, Fulda, fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG.

Es wird festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2023 der KAP AG, Fulda, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 WpHG fehlerhaft ist:

1. Die sonstigen betrieblichen Erträge sind um 1,1 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen. Die KAP AG erfasste aus dem Verkauf eines Teilbereichs des Segments „flexible films“ einen Veräußerungsgewinn i. H. v. 46,7 Mio. Euro. Rechnerisch ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Kaufpreises und der Nettovermögenswerte der verkauften Gesellschaften dagegen nur ein Veräußerungsgewinn i. H. v. 45,6 Mio. Euro. Mit den zusätzlichen 1,1 Mio. Euro wurden unbestimmte Buchungen im Zusammenhang mit den verkauften Gesellschaften aus vorherigen Geschäftsjahren kumuliert ausgebucht und erfolgswirksam als Ertrag des Geschäftsjahres 2023 erfasst.

Dies verstößt gegen IAS 8.46 in Verbindung mit IAS 8.42 und IAS 1.15. Nach IAS 8.46 in Verbindung mit IAS 8.42 hat ein Unternehmen die Korrektur von nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellungen (IAS 1.15) aus früheren Perioden in der Periode der Entdeckung erfolgsneutral zu erfassen.

2. Im Konzernanhang fehlen die Angaben der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sowie die Gliederung der Vermögenswerte und Schulden der veräußerten Tochterunternehmen aus dem Segment „flexible films“ nach Hauptgruppen.

Dies verstößt gegen IAS 7.40 Buchstaben c und d, wonach diese Angaben für die Tochterunternehmen, deren Beherrschung während der Periode abgegeben wurde, im Konzernanhang gemacht werden müssen.

3. Im Konzernanhang fehlen hinsichtlich der Beziehungen zu nahestehenden Personen und Unternehmen die Angabe der Summe der Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der KAP AG sowie die Gliederung dieser Beträge in kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitsnehmer, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Dies verstößt gegen IAS 24.17 sowie IAS 24.17 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit IAS 24.9 Buchstabe a Nummer (iii), wonach im Konzernanhang die Vergütungen der Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen anzugeben sind.

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