BayWa Aktiengesellschaft: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2023

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
BayWa Aktiengesellschaft
Published
16 Oct 2025
Incident Period
2023
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei einer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernlagebericht der BayWa Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 fehlerhaft ist.

Der Konzernlagebericht nach deutschem Handelsrecht ist Teil der finanziellen Berichterstattung eines Unternehmens. Es sind darin der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Zudem ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern.

Die BayWa Aktiengesellschaft hat von verschiedenen Banken gemeinsam einen Kredit über 2,0 Milliarden Euro (sog. „Konsortialkredit“) erhalten. Diesen Konsortialkredit hatte die Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 in Höhe von 1,75 Milliarden Euro in Anspruch genommen. Gemäß den Bedingungen dieses Konsortialkredits war von der Gesellschaft die vertraglich definierte Finanzkennzahl „Interest Cover“ einzuhalten. Wenn diese oder die weitere Vorgabe zur Einhaltung der Finanzkennzahl „Equity Ratio“ nicht eingehalten wird, konnten die Banken die unmittelbare Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kreditbetrags fordern. Die Finanzkennzahl „Interest Cover“ wurde von der Gesellschaft ab dem 30. Juni 2023 nicht eingehalten; die kreditgebenden Banken haben am 28. Juli 2023 für den Zeitraum bis einschließlich zum 31. Dezember 2023 auf die Einhaltung der Kennzahl verzichtet („Waiver“). Die BayWa Aktiengesellschaft hat über diese Vorgänge entgegen den handelsrechtlichen Anforderungen an den Lagebericht nicht berichtet.

Die Finanzierung der BayWa Aktiengesellschaft stützt sich auf verschiedene Finanzierungsquellen. Hierzu gehören der oben genannte Konsortialkredit, eine börsennotierte Anleihe über 500 Millionen Euro sowie Schuldverschreibungen mit kurzer Laufzeit (sog. „Commercial Paper“). Die Höhe der „Commercial Paper“ belief sich zum 31. Dezember 2023 auf 632 Millionen Euro. Diese Finanzierungsquellen waren mit verschiedenen Risiken behaftet: In Hinblick auf den Konsortialkredit bestand ein Risiko, dass die in den Kreditbedingungen definierte Finanzkennzahl von der Gesellschaft zukünftig nicht eingehalten werden kann. Denn zum nächsten Quartalsstichtag am 31. März 2024 wäre die Finanzkennzahl „Interest Cover“ wegen des am 31. Dezember 2023 auslaufenden „Waiver“ wieder einzuhalten gewesen. Eine erneute Aussetzung der Kennzahl (weiterer „Waiver“) war im Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses am 24. März 2024 noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen. Wäre es nicht zum Abschluss des weiteren „Waiver“ gekommen, hätten die kreditgebenden Banken den Konsortialkredit fällig stellen können. Bei der börsennotierten Anleihe bestand das Risiko, dass ihre Rückzahlung am 26. Juni 2024 von der Gesellschaft nicht refinanziert werden kann. Ebenso bestand auch bei den „Commercial Papers“ ein Risiko, dass diese bei Fälligkeit nicht refinanziert werden können. Diese die Finanzierung der Gesellschaft betreffenden Risiken hat die BayWa Aktiengesellschaft im Lagebericht nicht hinreichend beschrieben und ihre Bedeutung nicht hinreichend erkennbar gemacht.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz informiert den Kapitalmarkt über wesentliche Rechnungslegungsverstöße und stärkt so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2023 zum offengelegten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 der BayWa Aktiengesellschaft (Unternehmen), München, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG.

1. Das Unternehmen hat im Konzernlagebericht nicht dargestellt, dass die Vorgabe zur Einhaltung einer Finanzkennzahl (sog. „ Financial Covenant“) zum Zinsdeckungsgrad (sog. „Interest Cover“) eines Konsortialkredites seit dem 30. Juni des Geschäftsjahres nicht mehr eingehalten war. Dieser Konsortialkredit über 2,0 Milliarden Euro war zum Abschlussstichtag in Höhe von 1,75 Milliarden Euro in Anspruch genommen.

Es hat gleichfalls nicht darüber berichtet, dass am 28. Juli 2023 eine zeitlich begrenzte Aussetzung dieser jeweils zum Quartalsende einzuhaltenden Kreditbedingung mit dem Bankenkonsortium bis einschließlich 31. Dezember 2023 vereinbart worden ist (sog. „Waiver“).

Dies verstößt gegen § 315 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches (HGB). Nach § 315 Absatz 1 Satz 1 HGB hat ein Unternehmen im Konzernlagebericht den Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Außerdem hat der Konzernlagebericht nach § 315 Absatz 1 Satz 2 HGB eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns zu enthalten.

2. Das Unternehmen hat im Konzernlagebericht nicht hinreichend über folgende Risiken der voraussichtlichen Entwicklung berichtet:

a) Das Unternehmen hat im Konzernlagebericht nicht auf das Risiko hingewiesen, dass der Konsortialkredit bei einem erneuten Wirksamwerden der Vorgabe zur Einhaltung der Finanzkennzahl („ Financial Covenant“) „Interest Cover“ nach dem Auslaufen der Aussetzung („Waiver“) zum 31. März 2024 oder bei Unterschreiten der einzigen weiteren Vorgabe zur Einhaltung der Finanzkennzahl „Equity Ratio“ von dem Bankenkonsortium hätte gekündigt werden können. Dann wäre die vollständige Rückzahlung des Konsortialkredites fällig geworden.

Dies verstößt gegen § 315 Absatz 1 Satz 4 HGB, wonach das Unternehmen die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern hat.

b) Das Unternehmen hat im Konzernlagebericht ferner nicht auf das Risiko hingewiesen, das aus der Notwendigkeit der Refinanzierung einer am 26. Juni 2024 zur Rückzahlung fälligen Unternehmensanleihe (ISIN: XS2002496409) in Höhe von nominal 500 Millionen Euro resultiert.

Auch dies verstößt gegen die Pflicht aus § 315 Absatz 1 Satz 4 HGB, die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern.

c) Das Unternehmen hat auch nicht auf das Risiko hingewiesen, das aus der notwendigen Refinanzierung von kurzfristigen unbesicherten Inhaberschuldverschreibungen („Commercial Papers“) in Höhe von am Abschlussstichtag 632 Millionen Euro folgt.

Dies verstößt ebenfalls gegen die Pflicht aus § 315 Absatz 1 Satz 4 HGB, die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern.

3. Das Unternehmen hat die Bedeutung der Risiken zu 2 a) bis c) mit den Angaben, dass das Risiko „Liquidität“ unter den „Finanzrisiken und -chancen“ „spürbar“ und damit nicht größer als „2,5 Mio. Euro“ und zudem die „Veränderung zum Vorjahr“ „konstant“ sei, nicht hinreichend deutlich gemacht.

Dies verstößt gegen § 315 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 b) HGB, wonach die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern und auf Liquiditätsrisiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten einzugehen ist. Dazu ist es erforderlich, dass die bei Eintritt der Risiken zu erwartenden Konsequenzen für den Konzern so dargestellt werden, dass deren Bedeutung erkennbar wird.

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