SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a.G.: BaFin ordnet Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an
- Entity
- SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a.G.
- Published
- 15 Oct 2025
- Incident Period
- –
- Decision date
- –
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 23 Abs. 1 VAG
- Sanctioning statute
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Substantive law
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegenüber der SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a.G. angeordnet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Bereich der IT sicherzustellen. Über den Stand der Umsetzung muss das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde regelmäßig berichten.
Eine Prüfung bei der SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a.G. hatte ergeben, dass Teile der Geschäftsorganisation im Bereich der IT Mängel aufweisen. Das Versicherungsunternehmen verstößt damit gegen die Vorgaben von § 23 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Die BaFin hatte daraufhin eine Abstellung der Mängel angeordnet.
Die Anordnung ist bestandskräftig.
Zum Hintergrund:
Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Die Geschäftsorganisation muss neben der Einhaltung der von den Versicherungsunternehmen zu beachtenden Gesetze, Verordnungen und aufsichtsbehördlichen Anforderungen eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens gewährleisten. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst auch die technisch-organisatorische Ausstattung eines Versicherungsunternehmens beim Einsatz von IT.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Versicherungsunternehmens Mängel aufweist und damit ein Missstand vorliegt, wird sie tätig. Grundlage hierfür ist § 298 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit 294 Abs. 2 Satz 2 VAG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Versicherungsunternehmen die Mängel beseitigen muss. Ebenfalls kann eine laufende Berichterstattung über den Stand der Abarbeitung der Mängel angeordnet werden.
Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach § 319 Absatz 1 VAG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a.G. angeordnet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Bereich der IT sicherzustellen und regelmäßig über den Stand der Mängelbeseitigung zu berichten.
Grund für die Maßnahmen sind Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 23 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Eine örtliche Prüfung hatte ergeben, dass die IT-bezogene Geschäftsorganisation Mängel aufweist. Die BaFin hatte daraufhin eine Abstellung der Mängel angeordnet.
Der Bescheid ist bestandskräftig. Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage des § 319 Abs. 1 VAG.
Source
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