Mitteilungspflichten nicht erfüllt: BaFin setzt Geldbußen fest

Fine Regulatory Reporting
Entity
Anonymous
Published
15 Oct 2025
Incident Period
–
Decision date
14 Nov 2025
Final
5 Dec 2025
Penalty
€2,000
Legal Section
§ 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 18. September 2025 zwei Geldbußen in Höhe von je 24.000 Euro gegen eine natürliche Person festgesetzt. Diese hatte es unterlassen, die Veränderung ihres Stimmrechtsanteils sowohl gegenüber dem Emittenten als auch gegenüber der BaFin mitzuteilen, und damit gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen.

Zum Hintergrund: Stimmrechtsmitteilungspflichten

Anteilseigner müssen innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der BaFin mitteilen, wenn ihre Stimmrechte aus ihnen gehörenden Aktien an diesem Emittenten bestimmte Schwellenwerte berühren.

Ein Anteilseigner kann auch eine andere Person bevollmächtigen, seine Stimmrechte z.B. auf einer Hauptversammlung des Emittenten auszuüben. Wurde diese Person vom Anteilseigner uneingeschränkt bevollmächtigt, sind dem Bevollmächtigten die Stimmrechte des Anteilseigners zuzurechnen. Wenn diese Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte berühren, ist der Bevollmächtigte gegenüber dem Emittenten und der BaFin mitteilungspflichtig.

Für ihre Stimmrechtsmitteilung müssen Mitteilungspflichtige ein verbindliches Meldeformular nutzen. Das ist in § 12 Absatz 1 Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) geregelt.

Unterlässt es ein Mitteilungspflichtiger dem Emittenten und der BaFin mitzuteilen, wenn seine Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreiten, verstößt er gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt für eine natürliche Person maximal zwei Millionen Euro.

Die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung dient der Transparenz des Kapitalmarkts. Dadurch soll die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb erhöht und das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarkts gestärkt werden.


Maßnahme

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 18. September 2025 gegen eine natürliche Person Geldbußen in Höhe von 48.000 Euro wegen Verstößen gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.

Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt.

Aktualisierung (28.11.2025):

Nach Einspruch wurde der Bußgeldbescheid aufgrund neuer Informationen seitens der natürlichen Person zurückgenommen. Die Finanzaufsicht BaFin hat am 14. November 2025 einen neuen Bußgeldbescheid erlassen und wegen der genannten Verstöße geringere Geldbußen in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt.

Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.

Aktualisierung (05.12.2025):

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.

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