Oldenburgische Landesbank AG: BaFin setzt Geldbußen fest

Fine
Entity
Oldenburgische Landesbank AG
Published
13 Oct 2025
Incident Period
2020, 2021
Decision date
30 Sept 2025
Final
23 Oct 2025
Penalty
€910,000
Legal Section
§ 130 Abs. 1 OWiG
Sanctioning statute
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 30. September 2025 Geldbußen in Höhe von 910.000 Euro gegen die Oldenburgische Landesbank AG festgesetzt. Das Unternehmen hatte in den Jahren 2020 und 2021 gegen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen.

In den Jahren 2020 und 2021 hatte die Bank keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um die Eigentumsrechte ihrer Kundinnen und Kunden bei Kauf- und Verkaufsorders in einem Wertpapier zu schützen, die diese am gleichen Tag erteilten. So stellte die Bank über ihre IT -Kontrollen nicht sicher, dass die Belieferung der Verkaufsorder bei nicht fristgerechter Einlieferung der gekauften Wertpapiere automatisch gesperrt wurde. Folglich fehlte ein Sicherungsmechanismus, der bei einem Wertpapierverkauf in solcher Konstellation automatisch verhinderte, dass über Bestände unbeteiligter Kundinnen und Kunden der Bank verfügt werden konnte. Der damalige Vorstand der Oldenburgische Landesbank AG hat somit seine Aufsichtspflicht verletzt.

Im Rahmen des Vertriebs verbundener Produkte hatte die Oldenburgische Landesbank AG zwischen 2020 und 2021 außerdem nicht hinreichend sichergestellt, dass die Kundinnen und Kunden vor dem Kauf von Bündelprodukten über die jeweiligen Kostenbestandteile auf Ebene der Einzelkomponenten in jedem Fall wie vorgeschrieben informiert waren. Dabei wurden unter anderem ein Investmentfonds und ein Zinsgutschein für ein Tagesgeldkonto zusammen vermittelt.

Ebenfalls zwischen 2020 und 2021 wurden die Kunden nicht gesetzeskonform über Art und Höhe der vereinnahmten Zuwendungen aufgeklärt.

Aufgrund dieser Mängel hat die BaFin Geldbußen festgesetzt.

Zum Hintergrund:

Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ihre Beschäftigten müssen alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllen.

Schutz der Eigentumsrechte der Kunden an den für sie verwahrten Finanzinstrumenten

Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um die Eigentumsrechte der Kunden an den verwahrten Finanzinstrumenten zu schützen. Diesbezügliche Vorgaben finden sich in § 84 Abs. 4 Satz 1 WpHG und § 84 Abs. 6 Satz 1 WpHG i. V. m. § 10 Abs. 7 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV). Beispielsweise müssen Prozesse und Vorkehrungen im Bereich der Lieferdisposition, d.h. bei der Abwicklung von Geschäften in Finanzinstrumenten so gestaltet sein, dass nicht (auch nicht zeitweilig) unberechtigt auf die Finanzinstrumente unbeteiligter Kunden aus einem Sammelbestand zugegriffen wird. Nach § 84 Abs. 6 Satz 1 WpHG i. V. m. § 10 Abs. 7 Nr. 3 WpDVerOV muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Lieferansprüche seiner Kunden überwachen und nach § 10 Abs. 7 Nr. 2 WpDVerOV sicherstellen, dass es die Wertpapiere am Erfüllungstag liefern kann. Eine durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen programmierte Kontrolle der lieferbaren Kundenbestände ist im Vorfeld der Implementierung sorgfältig zu überprüfen.

Wenn das Unternehmen eine Überprüfung zur programmierten Kontrolle der lieferbaren Kundenbestände nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vornimmt, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz.

Ex-ante Kosteninformation bei verbundenen Produkten oder Dienstleistungen

Verbundene Produkte und Dienstleistungen liegen vor, wenn diese als Gesamtpaket oder in der Form angeboten werden, dass die Erbringung der Wertpapierdienstleistungen, der anderen Dienstleistungen oder der Geschäfte über die anderen Produkte Bedingung für die Durchführung der jeweils anderen Bestandteile oder des Abschlusses der anderen Vereinbarungen ist. § 63 Abs. 9 WpHG i. V. m. BT 14.2 des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) ist zu entnehmen, dass Kunden zum Preis und zu allen einschlägigen Kosten pro Bestandteil eines verbundenen (gebündelten oder gekoppelten) Pakets getrennt zu informieren sind.

Wenn das Unternehmen die Kundeninformation nicht in der erforderlichen Art und Weise vornimmt, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz.

Offenlegung von Zuwendungen

Das Wertpapierhandelsgesetz verbietet Wertpapierdienstleistungsunternehmen, im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, Zuwendungen von Dritten zu empfangen oder Zuwendungen an Dritte zu gewähren. Von diesem Zuwendungsverbot macht das Gesetz gemäß § 70 Abs. 1 WpHG Ausnahmen, wenn die Zuwendung der Qualitätsverbesserung dient, sie die interessengerechte Erbringung der Dienstleistung nicht gefährdet und wenn dem Kunden dieses Vorgehen hinreichend transparenter Weise offengelegt wird.

Wenn das Unternehmen die Offenlegung der Zuwendungen nicht in der erforderlichen Art und Weise vornimmt, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Wenn das Unternehmen gegen Pflichten des WpHG verstößt, kann die BaFin dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt jeweils maximal fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes.


Maßnahme

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 30. September 2025 Geldbußen in Höhe von 910.000 Euro gegen die Oldenburgische Landesbank AG festgesetzt.

Der Sanktion lagen Verstöße gegen § 130 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit § 84 Absatz 4 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Nummer 5 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) und gegen § 63 Absatz 9 Satz 1 WpHG sowie gegen § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zugrunde.

Die Oldenburgische Landesbank AG hatte im Zeitraum von 2020 bis 2021 in Bezug auf zwei Lagerstellen keine geeigneten Vorkehrungen getroffen, um die Rechte ihrer Kunden an den für sie verwahrten Finanzinstrumenten zu schützen.

Auch stellte sie im Rahmen des Angebots verbundener Produkte im Zeitraum von 2020 bis 2021 nicht sicher, dass die Ex-ante-Kosteninformation den Kunden transparent darlegte, welche Kosten und Gebühren für die jeweiligen Einzelbestandteile anfallen.

Zudem stellte die Oldenburgische Landesbank AG im Zeitraum von 2020 bis 2021 nicht sicher, dass ihre vertraglich gebundenen Vermittler den Kunden vor Erbringung der Wertpapier- oder Wertpapiernebendienstleistungen die Existenz, Art und den Umfang von Zuwendungen in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offenlegten.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Aktualisierung (23.10.2025):

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

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