Oldenburgische Landesbank AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Jahresabschluss
- Entity
- Oldenburgische Landesbank AG
- Published
- 24 Sept 2025
- Incident Period
- 2021
- Decision date
- –
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
- Sanctioning statute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat bei einer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 der Oldenburgischen Landesbank AG fehlerhaft ist.
Im Geschäftsbereich Akquisitionsfinanzierung waren die Methoden zur Bildung von Einzelwertberichtigungen nicht sachgerecht. Zum einen waren die von dem Unternehmen in diesem Geschäftsbereich angewendeten Verfahren zur Bewertung von Sicherheiten unzureichend. Zum anderen fehlten einheitliche konkrete Vorgaben zur Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit der Kreditnehmer sowie zur zeitnahen und sachgerechten Identifikation von Forderungsausfällen.
Das Unternehmen hätte ferner angeben müssen, welche Methode zur Bewertung der wirksamen Teile von Bewertungseinheiten angewandt worden ist. Dies ist notwendig, wenn – wie hier geschehen – festverzinsliche Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Zinssicherungsgeschäfte zu Bewertungseinheiten zusammengefasst werden.
Rechtsgrundlagen der BaFin
Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz informiert den Kapitalmarkt über wesentliche Rechnungslegungsverstöße und stärkt so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 der Oldenburgischen Landesbank AG, Oldenburg (Oldb), fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes.
Es wird festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 der Oldenburgischen Landesbank AG, Oldenburg (Oldb), (Unternehmen) gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes fehlerhaft ist:
1. Das Unternehmen hat es fehlerhaft unterlassen, für Forderungen an Kunden im Geschäftsbereich Akquisitionsfinanzierung zum Stichtag 31. Dezember 2021 Bewertungsmethoden anzuwenden, die handelsrechtlich eine sachgerechte Bildung von Einzelwertberichtigungen ermöglicht hätten. Diese Defizite waren auch bereits Anlass für aufsichtliche Maßnahmen der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz, die am 29. Mai 2024 bekanntgemacht wurden.
Die Verwendung methodisch fehlerhafter Bewertungsmethoden verstößt gegen § 340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB), wonach Vermögensgegenstände wie Forderungen oder Wertpapiere, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten sind. Daraus folgt, dass für akute Ausfallrisiken von Forderungen an Kunden Einzelwertberichtigungen zu bilden sind, § 253 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 252 Absatz 1 Nummer 4 HGB. Die von dem Unternehmen im Geschäftsbereich Akquisitionsfinanzierung angewendeten Verfahren zur Bewertung von Sicherheiten waren hierfür unzureichend. Überdies fehlten für den Geschäftsbereich einheitliche konkrete Vorgaben zur Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit der Kreditnehmer sowie zur zeitnahen und sachgerechten Identifikation von Forderungsausfällen.
2. Im Anhang wurde nicht angegeben, welche Methode zur Bewertung der wirksamen Teile der Bewertungseinheiten aus festverzinslichen Wertpapieren der Liquiditätsreserve und Zinssicherungsgeschäften angewandt worden ist.
Dies verstößt gegen § 340a Absatz 1 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 1 HGB, wonach die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden müssen. Das Unternehmen hätte eine solche Angabe zur Methode der Bewertung der wirksamen Teile der Bewertungseinheiten vornehmen müssen, da es zum 31. Dezember 2021 festverzinsliche Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Zinssicherungsgeschäfte mit einem Nominalwert von insgesamt jeweils 1.564,0 Millionen Euro zu Bewertungseinheiten nach § 254 HGB zusammengefasst hat.
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