Varengold Bank AG: BaFin ordnet umfassende Mängelbeseitigung in der Geldwäscheprävention an und setzt Geldbuße fest

FineRemediation orderCoercive fine AML Reporting
Entity
Varengold Bank AG
Published
16 Sept 2025
Incident Period
–
Decision date
22 Aug 2025
Final
2 Sept 2025
Penalty
€3,300,000
Legal Section
§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 69 GwG
Sanctioning statute
Geldwäschegesetz (GwG)
Substantive law
Geldwäschegesetz (GwG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei der Varengold Bank AG erhebliche Mängel bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt. Die BaFin hat deshalb angeordnet, dass das Institut angemessene und geeignete Maßnahmen ergreifen muss, um diese Mängel zu beseitigen. Darüber hinaus hat die BaFin gegen die Varengold Bank AG ein Bußgeld in Höhe von 3,3 Millionen Euro sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 500.000 Euro festgesetzt.

Die Varengold Bank AG wies unter anderem bei der im Jahr 2022 durchgeführten Sonderprüfung sowie bei den Jahresabschlussprüfungen der Jahre 2022 und 2023 gravierende Defizite in der Geldwäscheprävention insbesondere bei der Durchführung von Geschäften mit Iran-Bezug auf. Die BaFin hat unter anderem Mängel bei folgenden gesetzlichen Pflichten festgestellt: der Risikoanalyse, der Schaffung und dem Betreiben eines EDV -Monitoringsystems, der Durchführung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten sowie der Einhaltung der Pflichten bei der Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen. Die schwerwiegenden Mängel haben erhebliche Auswirkungen auf die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch das Institut.

Am 25. Juli 2025 ordnete die Aufsicht daher die Beseitigung der Mängel an. Die Anordnung ist bestandskräftig.

Die Varengold Bank AG hat der BaFin einen schriftlichen Maßnahmenplan vorgelegt und muss ihr laufend über den Stand der Mängelbeseitigung berichten.

Zudem hat die BaFin mit Bußgeldbescheid vom 22. August 2025 eine Geldbuße in Höhe von 3,3 Millionen Euro gegen die Varengold Bank AG festgesetzt. Das Institut hatte in der Zeit von Juni 2023 bis März 2025 systematisch Geldwäscheverdachtsmeldungen verspätet abgegeben. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Außerdem hat die BaFin gegen die Varengold Bank AG mit Bescheid vom 26. Februar 2025 ein Zwangsgeld in Höhe von 500.000 Euro aufgrund zweier Verstöße gegen den Bescheid vom 27. Juni 2023 festgesetzt. In diesem war der Varengold Bank AG wegen hoher Geldwäscherisiken und gravierender Defizite in der Geldwäscheprävention untersagt worden, Transaktionen mit „Payment Agents“ und sonstigen Dritten mit Iran-Bezug durchzuführen.

Der Bescheid zur Zwangsgeldfestsetzung ist bestandskräftig.

Zum Hintergrund:

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Unternehmen des Finanzsektors sind verpflichtet, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Solche kriminellen Aktivitäten können nicht nur die Reputation und Zahlungsfähigkeit einzelner Institute bedrohen, sondern auch die Integrität und Stabilität des gesamten Finanzsystems gefährden.

Die Pflichten, die Unternehmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen, sind im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Unternehmen zum Beispiel, für Transparenz in ihren Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen. Sie müssen außerdem ein wirksames Risikomanagement implementieren, wozu auch die Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) gehören.

Gemäß § 6 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) haben Kreditinstitute interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Kreditinstitute sollen so verhindern, dass ihre Leistungen dazu missbraucht werden, Gewinne aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Kreditinstitute haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßen zudem zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts hinsichtlich der Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat sie bei der Varengold Bank AG getan. Grundlage hierfür ist § 51 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG). Darüber hinaus hat die BaFin gemäß § 44 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) Berichtspflichten zur Überwachung der Mängelbeseitigung angeordnet.

Gemäß § 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) kann die BaFin ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln durchsetzen. Die Untersagung der Durchführung bestimmter Transaktionen beruhte ebenfalls auf § 51 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GwG.

Die Veröffentlichung basiert auf § 57 Absatz 1 GwG.

Verdachtsmeldewesen

Institute sind gemäß § 43 Abs. 1 GwG verpflichtet, eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu erstatten, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Transaktion oder ein sonstiger Geschäftsvorfall mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehen könnte.

Diese Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich abgegeben werden. Damit kann die FIU, falls erforderlich, zügig weitere Schritte einleiten, wie etwa die Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden.

Kommen Institute ihren Pflichten nach § 43 Abs. 1 GwG nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die BaFin dies mit einer Geldbuße ahnden.


Maßnahme

Bekanntmachungen zur Varengold Bank AG

Bekanntmachung zum Bußgeld

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Varengold Bank AG mit Bescheid vom 22. August 2025 auf Grundlage des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 69, Abs. 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 10. März 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 64), in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 438) und in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt I S. 2083), ein Bußgeld in Höhe von 3,3 Millionen Euro festgesetzt.

Der Bescheid ist seit dem 2. September 2025 rechtskräftig.

Bekanntmachung zur Anordnung zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Varengold Bank AG angeordnet, Mängel aus mehreren Prüfungen zu beseitigen und Maßnahmen zu ergreifen, um den geldwäscherechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen.

Dazu musste das Institut angemessene Maßnahmen treffen und aufrechterhalten, durch die sichergestellt ist, dass das Institut durchgängig seinen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommt.

Zum Stand der Mängelbeseitigung musste die Varengold Bank AG der Aufsicht gegenüber laufend berichten.

Die Anordnung erging auf Grundlage des § 51 Absatz 2 Satz 1 und 2 Geldwäschegesetz (GwG).

Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 57 Absatz 1 GwG.

Die Maßnahmen sind bestandskräftig.

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