Oldenburgische Landesbank AG: BaFin ordnet Umsetzung angemessener organisatorischer Maßnahmen zur Erteilung von Jahressteuerbescheinigungen an
- Entity
- Oldenburgische Landesbank AG
- Published
- 15 Sept 2025
- Incident Period
- –
- Decision date
- 12 Sept 2025
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- –
- Sanctioning statute
- –
- Substantive law
- –
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 12. September 2025 angeordnet, dass die Oldenburgische Landesbank AG angemessene organisatorische Maßnahmen ergreift, um Jahressteuerbescheinigungen künftig rechtzeitig zu erteilen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Jahressteuerbescheinigungen den Kundinnen und Kunden spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres ausgestellt werden (erstmalig ab dem Jahr 2026 für das Jahr 2025). Die Verzögerungen bei Steuerbescheinigungen für das Jahr 2024 hat das Institut mittlerweile abgearbeitet.
Im Mai 2023 hatte die BaFin hierzu eine Aufsichtsmitteilung veröffentlicht. Demnach erwartet die BaFin von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstituten in Deutschland, dass diese Steuerbescheinigungen spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahrs ausstellen. Institute mit Haupt- oder Zweigniederlassung in Deutschland sind nach dem Einkommensteuergesetz verpflichtet, Steuerbescheinigungen auszustellen (§ 45a Absatz 2 EStG).
Nur wenn die Kundinnen und Kunden dieser Institute ihre Steuerbescheinigungen rechtzeitig erhalten, können sie ihren eigenen Abgabepflichten innerhalb der gesetzlichen Fristen nachkommen und die Daten der Steuerbescheinigung in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
Dienstleistungen im besten Kundeninteresse erbringen
Institute müssen ihre Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen professionell im bestmöglichen Kundeninteresse erbringen. Das verlangt das Wertpapierhandelsgesetz (§ 63 Absatz 1 WpHG). Gegen diese Pflicht verstoßen Institute, wenn sie Steuerbescheinigungen erst nach dem 30. Juni des Folgejahres erteilen, weil sie beispielsweise keine angemessenen organisatorischen Maßnahmen ergriffen haben.
Die BaFin hat ihre Anordnungen gegenüber der Oldenburgischen Landesbank AG getroffen, um die kollektiven Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu schützen.
Maßnahme
Bekanntmachung
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegenüber der Oldenburgischen Landesbank AG mit Schreiben vom 12. September 2025 angeordnet, angemessene organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, so dass ab dem Jahr 2026 die Erteilung der Jahressteuerbescheinigungen (erstmalig für das Jahr 2025) bis zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres sichergestellt wird.
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