DEUTZ Aktiengesellschaft: BaFin setzt Geldbuße fest

Fine Regulatory Reporting
Entity
DEUTZ Aktiengesellschaft
Published
5 Sept 2025
Incident Period
–
Decision date
27 Aug 2025
Final
16 Sept 2025
Penalty
€148,000
Legal Section
–
Sanctioning statute
–
Substantive law
Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 27. August 2025 eine Geldbuße in Höhe von 148.000 Euro gegen die DEUTZ Aktiengesellschaft festgesetzt. Das Unternehmen hatte gegen die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) verstoßen. Es hatte eine Insiderinformation nicht bekanntgegeben.

Zum Hintergrund:

Unternehmen wie die DEUTZ Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere und andere Finanzinstrumente emittieren, unterliegen der Ad-hoc-Publizitätspflicht. Sie müssen also Insiderinformationen sofort veröffentlichen. Darunter versteht man Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, die aber den Kurs eines Finanzinstruments erheblich beeinflussen können, falls sie bekannt werden. Verankert ist die Ad-hoc-Publizitätspflicht in der MAR.

Dass Insiderinformationen sofort veröffentlicht werden, ist aus mehreren Gründen wichtig: Es soll verhindert werden, dass sich Insider mit ihrem Wissensvorsprung beim Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten Vorteile verschaffen. Und es soll dafür gesorgt werden, dass Anlegerinnen und Anleger bei ihren Investitionsentscheidungen nicht irregeführt werden.

Wenn ein Unternehmen eine Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht, verstößt es gegen die MAR, konkret gegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Gesamtumsatzes.


Maßnahme

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 27. August 2025 eine Geldbuße in Höhe von 148.000 Euro gegen die DEUTZ Aktiengesellschaft festgesetzt.

Der Sanktion lag ein Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation - MAR) zugrunde. Die DEUTZ Aktiengesellschaft hatte eine Insiderinformation nicht bekanntgemacht.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Aktualisierung (16.09.2025):

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

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