SUSS MicroTec SE: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Konzernabschluss
- Entity
- SUSS MicroTec SE
- Published
- 28 Aug 2025
- Incident Period
- 2024
- Decision date
- –
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
- Sanctioning statute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat bei einer Prüfung festgestellt, dass der nach internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – kurz IFRS) erstellte, offengelegte Konzernabschluss der SUSS MicroTec SE zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024 fehlerhaft ist.
Damit Kapitalmarktteilnehmer Informationen über den Grad der Abhängigkeit eines Unternehmens von seinen Kunden erhalten, muss ein Unternehmen bestimmte Angaben ausweisen. Dies ist der Fall, wenn sich die Umsatzerlöse mit einem Kunden auf mindestens 10 % der gesamten Umsatzerlöse belaufen.
Die SUSS MicroTec SE hat in dem o. g. Konzernabschluss fehlerhaft angegeben, dass es keine solchen Kunden gegeben habe. Tatsächlich erwirtschaftete das Unternehmen im Geschäftsjahr 2024 allerdings mit drei Kunden jeweils mehr als 10 % des gesamten Konzernumsatzes.
Rechtsgrundlagen der BaFin
Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz informiert den Kapitalmarkt über wesentliche Rechnungslegungsverstöße und stärkt so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.
Maßnahme
zum 31.12.2024
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum 31.12.2024 der SUSS MicroTec SE, Garching, fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Es wird festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2024 der SUSS MicroTec SE, Garching, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 WpHG fehlerhaft ist:
Im Konzernanhang fehlt die Angabe, dass die SUSS MicroTec SE mit drei Kunden jeweils mehr als 10 % ihrer Umsatzerlöse erwirtschaftete, die Angabe der Gesamtbeträge der Umsatzerlöse dieser Kunden und die Angabe, auf welche Segmente diese Umsatzerlöse entfielen. Stattdessen findet sich dort die fehlerhafte Angabe, dass mit keinem Kunden Umsätze zu verzeichnen waren, die einen Anteil von 10 % am Konzernumsatz darstellten.
Dies verstößt gegen IFRS 8.34, Satz 2. Danach hat das Unternehmen, wenn sich die Umsatzerlöse aus Geschäftsvorfällen mit einzelnen Kunden auf mindestens 10 Prozent der gesamten Umsatzerlöse belaufen, diese Angaben zu machen.
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