State Bank of India Zweigniederlassung Frankfurt am Main: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an
- Entity
- State Bank of India (Indische Staatsbank) Zweigniederlassung Frankfurt am Main
- Published
- 25 Aug 2025
- Incident Period
- –
- Decision date
- –
- Final
- 4 Aug 2025
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die State Bank of India (Indische Staatsbank) Zweigniederlassung Frankfurt am Main muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet.
Eine im Jahr 2024 abgeschlossene IT -Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Bank die geltenden aufsichtlichen Vorgaben nicht erfüllte. In den geprüften Bereichen war die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nur eingeschränkt gegeben. Zudem erfüllte das Institut die aufsichtlichen Anforderungen an die Auslagerung wesentlicher Tätigkeiten nur unzureichend. Es verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG). Neben dem Ergebnis der Sonderprüfung hat die BaFin mehrere Großkreditverstöße des Instituts zum Anlass genommen, die Anordnung zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zu erlassen.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und Anforderungen an die IT
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ebenfalls muss ein Kreditinstitut Anforderungen an das Management der IT -Ressourcen und das IT -Risikomanagement erfüllen, um die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation zu gewährleisten. Die Anforderungen sind im Rundschreiben 10/2017 (BA) - Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT) – definiert. Das Rundschreiben präzisiert ferner die Anforderungen an die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen (§ 25b KWG).
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat sie bei der State Bank of India (Indische Staatsbank) Zweigniederlassung Frankfurt am Main, getan.
Seit dem 17. Januar 2025 findet die Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act, DORA) Anwendung. Sie führt europaweit harmonisierte Regeln für das Management von Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie ein. Die neuen aufsichtlichen Anforderungen schließen diejenigen aus den BAIT im Wesentlichen mit ein. Die BAIT werden deshalb schrittweise zum 31. Dezember 2026 aufgehoben
Großkredite
Das Großkreditregime dient dazu, Konzentrationsrisiken gegenüber einzelnen Kreditnehmern oder Gruppen von Kreditnehmern, die als ein einheitliches Risko zu betrachten sind, zu begrenzen. Als Großkredit gilt ein Kredit, der 10 Prozent des Kernkapitals des Instituts überschreitet. Kein Großkredit darf grundsätzlich mehr als 25 Prozent des Kernkapitals des Instituts übersteigen. Institute müssen ihre Großkredite regelmäßig überwachen. Für die Vergabe eines Großkredites ist ein Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich.
Die Maßnahme ist seit dem 4. August 2025 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der State Bank of India (Indische Staatsbank) Zweigniederlassung Frankfurt am Main gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 KWG sicherzustellen.
Eine IT -Sonderprüfung hatte zuvor ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in Bezug auf die Angemessenheit und Wirksamkeit der technisch-organisatorischen Ausstattung gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KWG nicht gegeben ist und die aufsichtlichen Anforderungen an die Auslagerung wesentlicher Tätigkeiten gemäß § 25b KWG nur unzureichend erfüllt sind.
Neben dem Ergebnis der Sonderprüfung wurden mehrere Großkreditverstöße zum Anlass genommen die Anordnung zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 KWG zu erlassen.
Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 60b KWG.
Source
Related
Only BaFin-authorised institutions appear in this register — issuers and listed companies may not be listed.
EU-level sanctions and enforcement actions published by ESMA and national competent authorities across the EEA.
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
📋 Track EU financial regulation continuously
Forseti monitors EU financial regulation and delivers personalised alerts anchored to verified official sources.
14-day free trial. No credit card required.