Sutor Bank GmbH: Bafin setzt Geldbußen fest
- Entity
- Sutor Bank GmbH
- Published
- 19 Aug 2025
- Incident Period
- 2020, 2021, 2022
- Decision date
- 3 Jul 2025
- Final
- –
- Penalty
- €190,000
- Legal Section
- § 63 Abs. 2 Satz 1 WpHG
- Sanctioning statute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 3. Juli 2025 Geldbußen in Höhe von 702.500 Euro gegen die Sutor Bank GmbH festgesetzt. Das Unternehmen hatte gegen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der EU -Kommission verstoßen.
Die Sutor Bank GmbH unterließ es, ihre Kundinnen und Kunden bei einer seinerzeit möglichen Vertragsänderung für von ihr angebotene Riester-Altersvorsorgeprodukte über ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Änderung und damit über bestehende Interessenskonflikte im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung eindeutig zu informieren. Die Verstöße ereigneten sich in den Jahren 2020 und 2021.
Bei der Information über die mögliche Vertragsänderung hatte sie als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Jahre 2020 zudem ihre Kundinnen und Kunden nicht auf damit für diese verbundene wirtschaftliche Risiken hingewiesen.
Zudem hatte die Sutor Bank GmbH in den Jahren 2021 und 2022 ihre Kundinnen und Kunden nicht ausreichend über die Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnung von Telefongesprächen informiert.
Zum Hintergrund:
Darlegung von Interessenkonflikten
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie die Sutor Bank GmbH hat ihren Kundinnen und Kunden, bevor es Geschäfte für sie durchführt, die allgemeine Art und Herkunft von Interessenkonflikten und unternommene Schritte eindeutig darzulegen, mit denen sie die Beeinträchtigung der Kundeninteressen begrenzt. Die Darlegung hat nach § 63 Absatz 2 Satz 2 WpHG auf einem dauerhaften Datenträger so zu erfolgen, dass die Kundin oder der Kunde unter Berücksichtigung der Einstufung nach § 67 WpHG in die Lage versetzt wird, ihre oder seine Entscheidung über die Wertpapierdienstleistung oder -nebendienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.
Wenn das Unternehmen eine Darlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz.
Risikohinweis
Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie die Sutor Bank GmbH haben stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken hinzuweisen, wenn Kundeninformationen Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung enthalten.
Wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinen Kundinnen und Kunden Informationen einschließlich Marketingmitteilungen zugänglich macht, die nicht redlich, nicht eindeutig oder irreführend sind, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz.
Information von Kundinnen und Kunden über die Aufzeichnung von Telefongesprächen
Wertpapierdienstleitungsunternehmen wie die Sutor Bank GmbH müssen ihre Kundinnen und Kunden (Neu- und Altkunden) sowie ihre Mitarbeitenden und beauftragten Personen vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnung der Telefongespräche informieren. Dabei genügt ein einmaliger Hinweis. Dieser muss gut sichtbar und in klarer Sprache erfolgen. Das Unternehmen muss auch mitteilen, dass eine Kopie der Aufzeichnungen über diese Gespräche für mindestens fünf Jahre und – sofern seitens der zuständigen Behörde gewünscht – über einen Zeitraum von sieben Jahren zur Verfügung stehen wird. Das regelt § 83 Absatz 5 WpHG in Verbindung mit Artikel 76 Absatz 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565.
Unterbleibt eine solche Vorabinformation an die Kundinnen und Kunden, darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine telefonisch oder durch elektronische Kommunikation veranlassten einschlägigen Wertpapierdienstleistungen erbringen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde oder die Kundin einer Aufzeichnung widersprochen hat.
Wenn das Unternehmen Kundinnen und Kunden nicht oder nicht rechtzeitig vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnung von Telefongesprächen informiert, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz.
Jeden dieser drei Verstöße kann die Bafin mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt jeweils maximal fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes.
Maßnahme
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 3. Juli 2025 eine Geldbuße in Höhe von 702.500 Euro gegen die Sutor Bank GmbH festgesetzt.
Der Sanktion lagen Verstöße gegen § 63 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), § 63 Absatz 6 Satz 1, Absatz 13 Nummer 4 WpHG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 b) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie § 83 Absatz 5, Absatz 10 Satz 1 WpHG in Verbindung mit Artikel 76 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zugrunde.
Die Sutor Bank GmbH hatte die Darlegung von Interessenkonflikten in Kundeninformationen unterlassen.
Sie hatte als Wertpapierdienstleistungsunternehmen in einer Kundeninformation nicht redlich auf bestehende Risiken hingewiesen.
Zudem hatte die Sutor Bank GmbH ihre Kundinnen und Kunden unzureichend über die Aufzeichnung von Telefongesprächen informiert.
Das Unternehmen hat am 14. Juli 2025 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.
Aktualisierung (01.09.2026):
Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18. August 2026 gegen die Sutor Bank GmbH nach Erörterung der Sach- und Rechtslage eine Geldbuße in Höhe von 190.000 Euro festgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig.
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