TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft: Prüfungseinleitung der BaFin für den offengelegten Jahresabschluss zum 31.12.2023 und den zugehörigen Lagebericht
- Entity
- TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft
- Published
- 12 Aug 2025
- Incident Period
- 2023
- Decision date
- 30 Jul 2025
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG
- Sanctioning statute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Der Finanzaufsicht BaFin liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat. Daher hat sie am 30. Juli 2025 eine Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 und des zugehörigen Lageberichts eingeleitet.
Die BaFin hat die Prüfung eingeleitet, da die Bilanzierung von Steuerverbindlichkeiten und von immateriellen Vermögensgegenständen (Kryptowerte) möglicherweise fehlerhaft ist.
Da die BaFin die Prüfung öffentlich bekannt gemacht hat, wird sie die Öffentlichkeit über ihr Ergebnis informieren. Dies geschieht unabhängig davon, ob sie bei der Prüfung Fehler in der Rechnungslegung feststellt oder nicht.
Rechtsgrundlagen der BaFin
Hat die BaFin konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung, muss sie eine anlassbezogene Prüfung bei dem betroffenen Unternehmen einleiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierhandelsgesetz (§ 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG). Diese Prüfungen führen in der Regel Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer der BaFin durch.
Die BaFin soll von ihr eingeleitete anlassbezogene Prüfungen bekanntmachen (§ 107 Absatz 1 Satz 5 WpHG). Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) kann die BaFin seit dem 1. Januar 2022 die Öffentlichkeit früher und transparenter über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle informieren. Weiterführende Informationen zu Bekanntmachungen im Rahmen von Bilanzkontrollverfahren finden Sie in unserer Aufsichtsmitteilung.
Mit der Bekanntmachung der Prüfungsanordnung schafft die BaFin Transparenz über die Arbeit ihrer Bilanzkontrolle.
Maßnahme
TC Unterhaltungselektronik AG: Bilanzkontrolle des offengelegten Jahresabschlusses zum 31.12.2023 und des zugehörigen Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023
Bekanntmachung der Einleitung einer Prüfung vom 30. Juli 2025 gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) (Anlassprüfung) gegenüber der TC Unterhaltungselektronik AG für den offengelegten Jahresabschluss zum 31.12.2023 und den zugehörigen Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 (Bekanntmachung nach § 107 Absatz 1 Satz 5 WpHG)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 30. Juli 2025 eine Prüfung des offengelegten Jahresabschlusses zum 31.12.2023 und des zugehörigen Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023 der TC Unterhaltungselektronik AG (TCU) gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG eingeleitet.
Grund für die Einleitung der Prüfung sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
für bestehende Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer in der Bilanz zum 31.12.2023 keine Schuld erfasst wurde, und
in der Bilanz erfasste „Kryptowerte der Krypto-Währung YEM“ nicht als Vermögensgegenstände angesetzt werden durften.
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