PATRIZIA SE: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Konzernabschluss
- Entity
- PATRIZIA SE
- Published
- 5 Aug 2025
- Incident Period
- 2023
- Decision date
- –
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
- Sanctioning statute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat bei einer Prüfung festgestellt, dass der nach internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – kurz IFRS) erstellte, offengelegte Konzernabschluss der PATRIZIA SE zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2023 fehlerhaft ist.
Die PATRIZIA SE hatte in 2022 eine Unternehmensgruppe erworben und mit den veräußernden Anteilseignern vereinbart, dass sie für das erworbene Unternehmen tätig bleiben. In der Bilanz hatte PATRIZIA SE den Wert der erworbenen Unternehmensgruppe und die Kosten für die Weiterbeschäftigung des Personals unzulässig verbunden. Beides hätte getrennt voneinander erfasst werden müssen.
Die PATRIZIA SE hat den Fehler im Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 erkannt und bereits nach den Vorschriften der IFRS korrigiert. Die hiesige Fehlerfeststellung bezieht sich somit auf den ursprünglich erstellten und offengelegten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023.
Rechtsgrundlagen der BaFin
Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz informiert den Kapitalmarkt über wesentliche Rechnungslegungsverstöße und stärkt so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.
Maßnahme
zum 31.12.2023
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum 31.12.2023 der PATRIZIA SE, Augsburg, fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Es wird festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2023 der PATRIZIA SE, Augsburg, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 WpHG fehlerhaft ist:
In der Konzernbilanz zum 31.12.2023 sind der Geschäfts- oder Firmenwert um 112,4 Mio. Euro (Vorjahreswert: 116,4 Mio. Euro), die Kapitalrücklage um 13,2 Mio. Euro (Vorjahreswert: 14,1 Mio. Euro) und die Verbindlichkeiten um 77,2 Mio. Euro (Vorjahreswert: 89,6 Mio. Euro) zu hoch ausgewiesen; zudem sind in der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns für das Geschäftsjahr 2023 die Sonstigen betrieblichen Erträge um 7,4 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen und die Personalaufwendungen um 4,6 Mio. Euro (Vorjahreswert: 39,7 Mio. Euro) zu niedrig ausgewiesen; auch die Finanzaufwendungen sind um 0,4 Mio. Euro (Vorjahreswert: 0,5 Mio. Euro) zu hoch ausgewiesen, da die PATRIZIA SE es unterlassen hat, die Korrektur eines wesentlichen Fehlers vorzunehmen. Diese Korrektur wäre geboten gewesen, weil die PATRIZIA SE im Geschäftsjahr 2022 eine Vereinbarung über bedingte Zahlungen an Mitarbeiter oder verkaufende Anteilseigner, die im Rahmen eines Unternehmenserwerbs getroffen wurde, als separate Transaktion hätte ansehen müssen und nicht in die Gegenleistung für den Unternehmenszusammenschluss hätte einrechnen dürfen. Außerdem hätte die PATRIZIA SE die bedingten Entgeltvereinbarungen zeitanteilig als Personalaufwand erfassen müssen.
Zum einen verstößt dies gegen IAS 8.42 in Verbindung mit IFRS 3.4, IFRS 3.5 Buchstabe d, IFRS 3.32, IFRS 3.51, IFRS 3.52 Buchstabe b und IFRS 3.B54-B55. Danach ist eine Korrektur erforderlich, wenn Transaktionen, die nicht unter die Anwendung der Erwerbsmethode fallen und somit nicht Bestandteil der Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwertes werden, nicht separiert werden. Zu solchen Transaktionen gehören bestimmte Vereinbarungen über bedingte Zahlungen an Mitarbeiter oder verkaufende Anteilseigner. Zum anderen verstößt dies gegen IAS 8.42 in Verbindung mit IAS 19.9, IAS 19.11, IAS 19.153, IAS 19.155 und IAS 19.156 bzw. IFRS 2.7 bis IFRS 2.9 und IFRS 2.15. Danach ist die Korrektur ebenso erforderlich, wenn die Aufwendungen für die erhaltene Gegenleistung nicht entsprechend ihrer Verursachung erfasst werden. Die Gegenleistung bestand in der fortdauernden Arbeitsleistung der verkaufenden Anteilseigner.
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