Sparkasse Rhein Neckar Nord: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Additional capital Capital Adequacy
Entity
Sparkasse Rhein Neckar Nord
Published
4 Jul 2025
Incident Period
–
Decision date
5 May 2025
Final
9 Jun 2025
Penalty
–
Legal Section
§ 10 Abs. 3 Satz 1 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Sparkasse Rhein Neckar Nord muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Grund für die Maßnahme waren Mängel in der Organisation des Kreditgeschäfts.

Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der Sparkasse Rhein Neckar Nord in den geprüften Bereichen nicht gegeben war. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG). Die Sparkasse Rhein Neckar Nord muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Die BaFin sieht sich jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel verlangen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch anordnen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Sparkasse Rhein Neckar Nord getan.

Der Bescheid der BaFin ist seit dem 9. Juni 2025 bestandskräftig.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 5. Mai 2025 gegenüber der Sparkasse Rhein Neckar Nord zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet.

Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG.

Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG nicht in allen Bereichen gegeben war.

Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.

Der Bescheid ist seit dem 9. Juni 2025 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Abs. 1 KWG.

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