ProCredit Holding AG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittelanforderungen sowie Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an

Additional capitalRemediation order
Entity
ProCredit Holding AG
Published
23 Jun 2025
Incident Period
–
Decision date
13 May 2025
Final
13 Jun 2025
Penalty
–
Legal Section
§ 10 Abs. 3 Satz 1 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die ProCredit Holding AG muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten und sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Grund für die Maßnahmen waren Mängel im Risikomanagement.

Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Prozesse und die Methodik zur Ermittlung der Risikovorsorge gemäß IFRS 9 nicht den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) entsprechen. Damit war die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der ProCredit Holding AG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Finanzholding-Gruppen die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.

Das heißt unter anderem: Finanzholding-Gruppen müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über Prozesse und Methoden verfügen, die eine angemessene Risikovorsorge gewährleisten. Ebenfalls ist erforderlich, dass die Kreditprozesse, die der Bestimmung der Höhe der Risikovorsorge zugrunde liegen, angemessen ausgestaltet sind.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation einer Finanzholding-Gruppe Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass die Finanzholding-Gruppe zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält sowie die festgestellten Mängel abstellt. Dies hat die BaFin gegenüber der ProCredit Holding AG am 13. Mai 2025 angeordnet. Grundlage für die erhöhte Eigenmittelanforderung ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 KWG. Grundlage für die Anordnung zur Abarbeitung der Mängel ist § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG.

Die Bescheide sind seit dem 13. Juni 2025 bestandskräftig.

Auch die Veröffentlichung von Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 13. Mai 2025 gegenüber der ProCredit Holding Aktiengesellschaft zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG angeordnet.

Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.

Die Anordnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung ergeht auf Grundlage des § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.

Die Anordnung der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ergeht auf Grundlage des § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.

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