artnet AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Konzernabschluss 2022
- Entity
- artnet AG
- Published
- 20 May 2025
- Incident Period
- 2022
- Decision date
- –
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
- Sanctioning statute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat bei einer stichprobenartigen Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 der artnet AG fehlerhaft ist.
Die artnet AG führte Wertminderungstests für noch nicht nutzungsbereite immaterielle Vermögenswerte falsch bzw. fälschlich nicht durch.
Darüber hinaus gibt die artnet AG im Konzernanhang an, dass der erzielbare Betrag der Entwicklungskosten mindestens einmal im Geschäftsjahr einem Wertminderungstest unterzogen wurde, sofern der Vermögenswert noch nicht genutzt worden ist, obwohl dies nicht auf alle Entwicklungsprojekte zutraf.
Rechtsgrundlagen der BaFin
Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse und die zugehörigen (Konzern-) Lageberichte. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern stärken. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2022 der artnet AG, Berlin, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fehlerhaft ist:
Die artnet AG führte Wertminderungstests für noch nicht nutzungsbereite immaterielle Vermögenswerte falsch bzw. fälschlich nicht durch:
a) Für Entwicklungsprojekte mit einem Buchwert von in Summe 141.905 US -Dollar wurden Wertminderungstests fälschlich nicht durchgeführt, weil die artnet AG diese Projekte einzeln und auch in der Gesamtbetrachtung als nicht wesentlich einstufte.
Dies verstößt gegen International Accounting Standard (IAS) 36.10 a), wonach unabhängig davon, ob ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung vorliegt, ein Unternehmen auch einen noch nicht nutzungsbereiten immateriellen Vermögenswert jährlich auf Wertminderung zu überprüfen hat, indem es seinen Buchwert mit seinem erzielbaren Betrag vergleicht.
b) Für ein weiteres Entwicklungsprojekt mit einem Buchwert von 238.932 US -Dollar wurde eine in Textform durchgeführte Analyse zur Werthaltigkeit dieses Projekts erstellt, anstatt einen quantitativen Werthaltigkeitstest i. S. d. IAS 36 durchzuführen.
Dies verstößt gegen IAS 36.10 a) i. V. m. IAS 36.18. Der Standard definiert den erzielbaren Betrag - im Rahmen der Überprüfung einer möglichen Wertminderung - als den höheren der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert eines Vermögenswerts.
c) Zudem wurde für ein Entwicklungsprojekt mit einem Buchwert von 293.609 US -Dollar im Rahmen des Werthaltigkeitstests der erzielbare Betrag falsch ermittelt, da anstatt des Barwerts der künftigen Zahlungsströme aus diesem Projekt der Barwert der möglichen Kosteneinsparungen ermittelt wurde.
Dies verstößt gegen IAS 36.10 a) i. V. m. IAS 36.18 i. V. m. IAS 36.39 a). Bei der Ermittlung des Nutzungswerts - im Rahmen der Bestimmung des erzielbaren Betrages zur Prüfung einer möglichen Wertminderung - hat ein Unternehmen bei der Schätzung der künftigen Zahlungsströme eine Prognose der künftigen Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts einzubeziehen.
Darüber hinaus gibt die artnet AG im Konzernanhang an, dass der erzielbare Betrag der Entwicklungskosten mindestens einmal im Geschäftsjahr einem Wertminderungstest unterzogen wurde, sofern der Vermögenswert noch nicht genutzt worden ist, obwohl dies nicht auf alle Entwicklungsprojekte zutraf. Dies verstößt gegen IAS 1.112 a) i. V. m. IAS 1.117C, wonach der Anhang Informationen über die spezifischen Rechnungslegungsmethoden, die gemäß den Paragraphen 117–124 angewandt worden sind, darzulegen hat. Angaben zu Rechnungslegungsmethoden sind so zu machen, wie ein Unternehmen die Vorschriften der IFRS auf seine eigene Situation angewendet hat.
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