FIL Fondsbank GmbH: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an und bestellt Sonderbeauftragten
- Entity
- FIL Fondsbank GmbH
- Published
- 16 May 2025
- Incident Period
- –
- Decision date
- –
- Final
- 5 May 2025
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die FIL Fondsbank GmbH muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Zudem hat die BaFin einen Sonderbeauftragten zur Überwachung der Mängelbeseitigung bestellt und angeordnet, dass die Bank zusätzliche Eigenmittelanforderungen einhalten muss, bis sie die organisatorischen Mängel beseitigt hat.
Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nicht in allen geprüften Teilbereichen gegeben war. Betroffen waren das Informationsrisikomanagement, das IT - Service -Continuity- Management und die IT -Revision.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und umsetzen, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann zudem einen Sonderbeauftragten zur Überwachung der Mängelbeseitigung bestellen. Die BaFin kann auch verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Alles dies hat sie bei der FIL Fondsbank GmbH getan.
Die Maßnahmen sind seit dem 5. Mai 2025 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der FIL Fondsbank GmbH gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 KWG sicherzustellen. Eine Sonderprüfung hatte zuvor ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Teilbereichen gegeben war.
Vor dem Hintergrund der organisatorischen Mängel hat die BaFin zudem einen Sonderbeauftragten zur Überwachung der Mängelbeseitigung bestellt sowie gegenüber der FIL Fondsbank GmbH zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 KWG angeordnet.
Die Maßnahmen sind bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 60b KWG.
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