China Construction Bank Corporation Niederlassung Frankfurt: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an
- Entity
- China Construction Bank Corporation Niederlassung Frankfurt
- Published
- 13 May 2025
- Incident Period
- –
- Decision date
- 25 Oct 2024
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die China Construction Bank Corporation Niederlassung Frankfurt muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass bei der Bank die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in den geprüften Bereichen nicht gegeben war.
Betroffen waren die Organisation des Kreditgeschäfts sowie die Risikotragfähigkeit des Instituts. Es verstieß damit gegen die Vorgaben des § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG).
Zudem hat die BaFin angeordnet, dass die China Construction Bank Corporation Niederlassung Frankfurt zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Die BaFin sieht sich jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der China Construction Bank Corporation Niederlassung Frankfurt getan.
Die Maßnahmen sind bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 25. Oktober 2024 gegenüber der China Construction Bank Corporation Niederlassung Frankfurt gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 KWG sicherzustellen. Eine Sonderprüfung hatte zuvor ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG in den geprüften Bereichen nicht gegeben war.
Vor dem Hintergrund der organisatorischen Mängel hat die BaFin mit Schreiben vom 22. Januar 2025 gegenüber der China Construction Bank Corporation Niederlassung Frankfurt zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KWG angeordnet.
Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 60b KWG.
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