Friedrich Vorwerk Group SE: Fehler im offengelegten Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
Friedrich Vorwerk Group SE
Published
23 Apr 2025
Incident Period
2022
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss der Friedrich Vorwerk Group SE zum Stichtag 31. Dezember 2022 und der zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 fehlerhaft sind.

Die Friedrich Vorwerk Group SE hat im zusammengefassten Lagebericht als Teil der finanziellen Berichterstattung die Netto- CO2 -Emissionen nicht in die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns einbezogen, obwohl die CO2 -Emissionen die zentrale umweltbezogene Steuerungsgröße des Konzerns sind.

Zudem hat sie die voraussichtliche Konzernentwicklung nicht ausreichend beschrieben. Sie hätte die voraussichtliche Entwicklung der Netto- CO2 -Emissionen, der Vermögens- und Finanzlage sowie die Intensität der erwarteten Veränderung des prognostizierten Konzernumsatzes ausführen müssen.

Im zusammengefassten Lagebericht hat sie darüber hinaus bestehende Risiken nur benannt. Sie hätte aber auch deren mögliche Auswirkungen auf die Prognose darstellen müssen.

Die Friedrich Vorwerk Group SE hat ihren Konzernabschluss nach den IFRS (International Financial Reporting Standards) aufgestellt. Für dessen Offenlegung im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format, „ESEF“) waren bestimmte Abschlussangaben elektronisch auszuzeichnen. Sie hat Angaben nicht, nicht eindeutig oder inhaltlich fehlerhaft ausgezeichnet.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung auch der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-)Lageberichten. Im (Konzern-)Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Zudem ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern. In die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage sind neben den für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren nach geltender Rechtslage auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind, einzubeziehen.

Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht die BaFin die festgestellten Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll dieser über aufgetretene wesentliche Rechnungslegungsverstöße informiert und so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 sowie der zusammengefasste Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2022 der Friedrich Vorwerk Group SE (Unternehmen), Tostedt, fehlerhaft sind. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes.

1.

a. Im Rahmen der zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichterstattung und dort dem Abschnitt Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage enthält die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns fehlerhaft keine Ausführungen zu Netto-CO2-Emissionen. Bei den Netto-CO2-Emissionen handelte es sich aber um den für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikator, weil sie die zentrale umweltbezogene Steuerungsgröße des Konzerns waren.

Dies verstößt gegen § 315 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB), wonach der Konzernlagebericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns zu enthalten hat. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage des Konzerns von Bedeutung sind, einzubeziehen; Ursachen und Wirkungszusammenhänge müssen erkennbar sein.

b. Im Rahmen der zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichterstattung und dort dem Prognosebericht wird die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns nicht hinreichend beschrieben. Ausführungen zur voraussichtlichen Entwicklung des nichtfinanziellen Leistungsindikators Netto-CO2-Emissionen sowie der Vermögens- und Finanzlage fehlen. Hinsichtlich des prognostizierten Konzernumsatzes fehlen Aussagen zur Intensität der erwarteten Veränderung.

Dies verstößt gegen § 315 Absatz 1 Satz 4 HGB, wonach im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung zu beurteilen und zu erläutern ist. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn alle für die Prognose maßgeblichen Aspekte benannt werden. Ein Soll-Ist-Vergleich der erwarteten mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung ist zu ermöglichen.

c. Im Rahmen der zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichterstattung und dort dem Bericht über Chancen und Risiken werden die dort benannten Chancen und Risiken nicht hinreichend erklärt. Ihre möglichen Auswirkungen auf die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage werden weder nach Eintrittswahrscheinlichkeit noch der Höhe nach deutlich.

Dies verstößt gegen § 315 Absatz 1 Satz 4 HGB, wonach im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ist. Das setzt voraus, dass die Chancen und Risiken, denen der Konzern ausgesetzt ist, nicht nur dargestellt werden, sondern auch mögliche positive oder negative Abweichungen von der Prognose transparent gemacht werden.

2.

a. Folgende Angaben des Konzernabschlusses sind fehlerhaft nicht mit einer Auszeichnung versehen:

in der Konzernbilanz der Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“ zum 31. Dezember 2022,

in der Kapitalflussrechnung die Angaben

- „Guthaben bei Kreditinstituten“,

- „Finanzmittelfonds am Ende der Periode“,

- Wertpapiere des Anlagevermögens“ und

- „Liquiditätsbestand“,

jeweils zum 31. Dezember 2022 und zum 31. Dezember 2021, sowie

in der Eigenkapitalveränderungsrechnung die erste Zeile „Auszahlung an Gesellschafter“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.

Dies verstößt gegen § 328 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 HGB in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Nummer 1 der Delegierten Verordnung 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats in der Fassung vom 1. Januar 2022, wonach Zahlen in Verbindung mit einer Währung unter Verwendung der eXtensible Business Reporting Language (XBRL) auszuzeichnen sind, wenn sie in der Konzernbilanz, der Kapitalflussrechnung sowie der Eigenkapitalveränderungsrechnung eines nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS aufgestellten Konzernabschlusses offengelegt werden.

b. Der gesamte Abschnitt 1.3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ des Konzernanhangs ist fehlerhaft nicht mit einer Auszeichnung versehen.

Dies verstößt gegen § 328 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 HGB in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Nummer 3, Tabelle 2 der Delegierten Verordnung 2019/815, wonach Angaben, die den Elementen der Tabelle 2 entsprechen, unter Verwendung von XBRL auszuzeichnen sind, wenn sie in einem nach den IFRS aufgestellten Konzernabschluss offengelegt werden. Tabelle 2 enthält das Element „Angabe von Unternehmenszusammenschlüssen“.

c. Sämtliche Zeilen der Eigenkapitalveränderungsrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 – mit Ausnahme der ersten Zeile „Auszahlung an Gesellschafter“ – sind mit einer inhaltlich unzutreffenden Auszeichnung versehen.

Dies verstößt gegen § 328 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 HGB in Verbindung mit Artikel 6 Buchstabe b, Anhang IV Nummer 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung 2019/815, wonach bei der Auszeichnung das Basistaxonomieelement mit der Bedeutung zu nutzen ist, die der auszuzeichnenden Angabe am nächsten steht. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, weil

die Zeile „Direkt im Eigenkapital erfasste Beträge“ mit der für die Zeile „Auszahlungen an Gesellschafter“ zu verwendenden Auszeichnung,

die Zeile „Ergebnis nach Steuern“ mit der für die Zeile „Direkt im Eigenkapital erfasste Beträge“ vorgesehenen Auszeichnung,

die Zeile „Konzerngesamtergebnis“ mit der für das „Ergebnis nach Steuern“ vorgesehenen Auszeichnung,

die Zeile „Änderung des Konsolidierungskreises“ mit der für das „Konzerngesamtergebnis“ vorgesehenen Auszeichnung,

die Zeile „Anteilsänderung nicht beherrschender Gesellschafter“ mit der für die „Änderung des Konsolidierungskreises“ vorgesehenen Auszeichnung und

die Summenzeile „31.12.2022“ mit der für die „Anteilsänderung nicht beherrschender Gesellschafter“ vorgesehenen Auszeichnung

versehen ist.

d. In der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Eigenkapitalveränderungsrechnung sind Auszeichnungen inkonsistent, weil identische Angaben mit unterschiedlichen Auszeichnungen versehen sind.

Dies verstößt gegen § 328 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 HGB in Verbindung mit Artikel 6 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 2, Anhang IV Nummer 12 der Delegierten Verordnung 2019/815, wonach nummerische Auszeichnungen so zu nutzen sind, dass derselbe Kontext stets mit denselben Werten ausgezeichnet ist.

e. Die Konzern-Gesamtergebnisrechnung, die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, die Kapitalflussrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung sind jeweils fehlerhaft als Ganzes mit einer nicht-nummerischen Auszeichnung, die den Angaben im Konzernanhang vorbehalten ist, versehen.

Dies verstößt gegen § 328 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 HGB in Verbindung mit Artikel 6 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 2, Anhang IV Nummer 13 Satz 1 der Delegierten Verordnung 2019/815. Für den Anhang vorgesehene Auszeichnungen dürfen nicht zur Auszeichnung anderer Abschlussbestandteile genutzt werden.

Die unter a. bis e. genannten Verstöße sind wesentlich, weil sie die Analyse und Vergleichbarkeit von Konzernabschlüssen hindern. Aufgrund der Verstöße ist die maschinelle Auswertbarkeit des Konzernabschlusses der Friedrich Vorwerk Group SE beeinträchtigt. Es wurden nicht nur erforderliche Auszeichnungen unterlassen, sondern auch nicht eindeutige und inhaltlich fehlerhafte Auszeichnungen verwendet.

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