FCR Immobilien AG: Keine Fehlerfeststellung nach Anlassprüfung des verkürzten Abschlusses
- Entity
- FCR Immobilien AG
- Published
- 23 Apr 2025
- Incident Period
- –
- Decision date
- –
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 109 Abs. 3 Satz 2 WpHG
- Sanctioning statute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat die Anlassprüfung abgeschlossen, die sie bei der FCR Immobilien AG zum verkürzten Abschluss zum 30. Juni 2020 und zum zugehörigen Zwischenlagebericht durchgeführt hat. Das Ergebnis: Es gab keine Fehlerfeststellung zu den in der Prüfungsanordnung aufgeführten Anhaltspunkten.
Die BaFin hatte am 8. Juli 2022 die Anlassprüfung des verkürzten Abschlusses zum 30. Juni 2020 und des zugehörigen Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr 2020 angeordnet. Geprüft wurde unter anderem, ob die Rechnungslegung den internationalen Vorschriften (Internationale Financial Reporting Standards – IFRS) entspricht.
Das Ergebnis der Prüfung macht die BaFin gemäß § 109 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bekannt.
Rechtsgrundlagen der BaFin
Hat die BaFin konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung, muss sie eine anlassbezogene Prüfung bei dem betroffenen Unternehmen einleiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das WpHG (§ 107 Absatz 1 Satz 1). An die für die Prüfung relevanten Informationen darf die BaFin keine überhöhten Anforderungen stellen. Bloße Vermutungen oder reine Spekulationen reichen dagegen nicht aus. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften können beispielsweise aus einer Medienberichterstattung oder durch Hinweisgeber entstehen.
Die BaFin kann ihre Prüfungseinleitungen auch bekannt machen, nämlich dann, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht (§ 107 Absatz 1 Satz 5 WpHG). Bei einer Anlassprüfung hingegen soll eine Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig erfolgen. Mit der Bekanntmachung einer Prüfungseinleitung macht die BaFin die Arbeit ihrer Bilanzkontrolle transparent. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Rechnungslegung fehlerhaft ist oder die Fehlerhaftigkeit voraussichtlich festgestellt wird.
Nicht in allen Fällen erhärten sich die zunächst plausibel erscheinenden Anhaltspunkte im Laufe der Prüfung. Die Prüfung wird dann ohne Fehlerfeststellung beendet. Hat die BaFin eine Prüfungsanordnung bekanntgemacht, dann teilt sie dem Kapitalmarkt auch mit, dass eine Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat.
Weiterführende Informationen zu Bekanntmachungen von Bilanzkontrollverfahren beinhaltet Aufsichtsmitteilung der BaFin.
Maßnahme
Bekanntmachung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
Am 12. Juli 2022 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Anlassprüfung des verkürzten Abschlusses zum 30. Juni 2020 und des zugehörigen Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr 2020 nach § 107 Absatz 1 Satz 6 WpHG alte Fassung bekannt gemacht.
Das Prüfungsergebnis liegt nunmehr vor. Die Prüfung hat keine Beanstandungen ergeben.
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