aap Implantate Aktiengesellschaft: Prüfungseinleitung der BaFin für den Konzernabschluss 2023 und den zugehörigen zusammengefassten Lagebericht

Investigation Regulatory Reporting
Entity
aap Implantate Aktiengesellschaft
Published
11 Apr 2025
Incident Period
2023
Decision date
3 Apr 2025
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Der Finanzaufsicht BaFin liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die aap Implantate Aktiengesellschaft gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat. Daher hat sie am 3. April 2025 eine Prüfung des Konzernabschlusses der aap Implantate zum Stichtag 31. Dezember 2023 und des zugehörigen zusammengefassten Lageberichts eingeleitet. Hintergrund ist die Erteilung eines Versagungsvermerks durch den Konzernabschlussprüfer.

Die BaFin hat die Prüfung eingeleitet, da die Bilanzierung von Anlagevermögen, Vorräten und Latenten Steuern und mit diesen zusammenhängenden Posten der Konzerngesamtergebnisrechnung möglicherweise fehlerhaft ist.

Da die BaFin die Prüfung öffentlich bekannt gemacht hat, wird sie die Öffentlichkeit über ihr Ergebnis informieren. Dies geschieht unabhängig davon, ob sie bei der Prüfung Fehler in der Rechnungslegung feststellt oder nicht.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Hat die BaFin konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung, muss sie eine anlassbezogene Prüfung bei dem betroffenen Unternehmen einleiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierhandelsgesetz (§ 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG). Diese Prüfungen führen in der Regel Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer der BaFin durch.

Die BaFin soll von ihr eingeleitete anlassbezogene Prüfungen auch bekanntmachen (§ 107 Absatz 1 Satz 5 WpHG). Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) kann die BaFin seit dem 1. Januar 2022 die Öffentlichkeit früher und transparenter über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle informieren. Weiterführende Informationen zu Bekanntmachungen im Rahmen von Bilanzkontrollverfahren finden Sie in unserer Aufsichtsmitteilung.

Mit der Bekanntmachung der Prüfungsanordnung schafft die BaFin Transparenz über die Arbeit ihrer Bilanzkontrolle. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist oder voraussichtlich eine fehlerhafte Rechnungslegung festgestellt wird.


Maßnahme

aap Implantate AG: Bilanzkontrolle des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 und des zugehörigen zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023

Bekanntmachung der Einleitung einer Prüfung vom 3. April 2025 gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) (Anlassprüfung) gegenüber der aap Implantate AG für den offengelegten Konzernabschluss zum 31.12.2023 und den zugehörigen zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 (Bekanntmachung nach § 107 Absatz 1 Satz 5 WpHG)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 3. April 2025 eine Prüfung des offengelegten Konzernabschlusses zum 31.12.2023 und des zugehörigen zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023 der aap Implantate AG, Berlin, gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG eingeleitet.

Grund für die Einleitung der Prüfung sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass

1) die Inventur des Vorratsvermögens Mängel aufwies und deshalb das Vorratsvermögen, der Materialaufwand und die Umsatzerlöse möglicherweise in falscher Höhe ausgewiesen sind;

2) wegen einer geänderten Zuordnung und Umgliederung die Vorräte und die Abschreibungen eventuell zu niedrig und das Anlagevermögen eventuell zu hoch ausgewiesen sind;

3) entweder die im Konzernanhang für die latenten Steuern angegebenen Werte oder die in der Bilanz als Aktive latente Steuern und Passive latente Steuern sowie die in der Konzerngesamtergebnisrechnung als Steuern vom Einkommen und Ertrag ausgewiesenen Beträge unzutreffend sind;

4) entgegen den Ausführungen im Konzernabschluss Segmente bestanden und die Berichterstattung über diese Segmente fehlt;

5) im Konzernanhang Angaben über Wertminderungen des Vorratsvermögens fehlen und die Höhe eines verbleibenden genehmigten Kapitals, die Summe vertraglich fixierter Tilgungs- und Zinszahlungen für bestimmte Fälligkeitszeiträume und der Zeitpunkt einer durchgeführten Grundkapitalerhöhung fehlerhaft angegeben sind.

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