GP Payments Acquiring International GmbH: BaFin ordnet erhöhte Eigenmittelanforderungen an
- Entity
- GP Payments Acquiring International GmbH
- Published
- 20 Mar 2025
- Incident Period
- –
- Decision date
- 25 Feb 2025
- Final
- 25 Feb 2025
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 15 Abs. 2 Satz 3 ZAG
- Sanctioning statute
- Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
- Substantive law
- Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die GP Payments Acquiring International GmbH muss erhöhte Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet.
Eine im Jahr 2024 abgeschlossene Sonderprüfung hatte ergeben, dass das Institut die Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und an Auslagerungen nicht in allen geprüften Bereichen vollumfänglich erfüllte. Betroffen waren etwa auch die eingesetzte IT und IT -Prozesse, die anhand der Anforderungen des Rundschreibens Zahlungsdiensteaufsichtliche Anforderungen an die IT von Zahlungs- und E -Geld-Instituten (ZAIT) beurteilt wurden. Das Institut muss erhöhte Eigenmittelanforderungen einhalten, bis es die organisatorischen Mängel vollständig beseitigt hat.
Der Bescheid der BaFin ist seit dem 25. Februar 2025 bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und Auslagerungen
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Zahlungsinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 27 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Wesentliche Teile der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sind angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt.
Ebenfalls muss ein Institut angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken einer Auslagerung zu vermeiden. Diese Vorkehrungen sind abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Auslagerung. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und Dienstleistungen des Institutes noch seine Geschäftsorganisation beeinträchtigen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin bei der GP Payments Acquiring International GmbH getan. Grundlage hierfür ist § 15 Absatz 2 Satz 3 ZAG.
Seit dem 17. Januar 2025 findet die Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act, DORA) Anwendung. Sie führt europaweit harmonisierte Regeln für das Management von Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie ein. Die neuen aufsichtlichen Anforderungen schließen diejenigen aus den ZAIT im Wesentlichen mit ein. Die ZAIT sind daher zeitgleich aufgehoben worden.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG in Verbindung mit 60b Absatz 1 Kreditwesengesetz.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 25. Februar 2025 gegenüber der GP Payments Acquiring International GmbH erhöhte Eigenmittelanforderungen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) angeordnet.
Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 27 Absatz 1 ZAG.
Eine im Jahr 2024 abgeschlossene Sonderprüfung hatte ergeben, dass die GP Payments Acquiring International GmbH die Vorgaben des ZAG an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und an Auslagerungen nicht in allen geprüften Bereichen vollumfänglich erfüllte. Betroffen waren etwa auch die eingesetzte IT und IT -Prozesse, die anhand der Anforderungen des Rundschreibens 11/2021 (BA) – Zahlungsdiensteaufsichtliche Anforderungen an die IT von Zahlungs- und E -Geld-Instituten (ZAIT) - beurteilt wurden. Das Institut muss erhöhte Eigenmittelanforderungen einhalten, bis es die organisatorischen Mängel vollständig beseitigt hat.
Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 15 Absatz 2 Satz 3 ZAG.
Der Bescheid ist seit dem 25. Februar 2025 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 27 Absatz 2 Satz 1 ZAG in Verbindung mit 60b Absatz 1 Kreditwesengesetz.
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