Allgeier SE: Fehler im IFRS-Konzernabschluss

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
Allgeier SE
Published
10 Mar 2025
Incident Period
2020
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Allgeier SE: Fehler im IFRS -Konzernabschluss

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – IFRS) der Allgeier SE zum Stichtag 31. Dezember 2020 fehlerhaft ist.

Die in München ansässige Allgeier SE hat bei der Bilanzierung der Abspaltung der Nagarro Gruppe drei Fehler gemacht.

In der Konzern-Gesamtergebnisrechnung wurde das „Ergebnis aus abgespaltenem und veräußertem Geschäft“ mindestens 199 Millionen Euro zu niedrig ausgewiesen. Aufgrund der geplanten Abspaltung der Nagarro Gruppe hätte die Allgeier SE die Ausschüttung sämtlicher Aktien der Nagarro SE als Dividendenverbindlichkeit ansetzen müssen. Das hat sie nicht getan und damit gegen die Interpretation 17.14 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) verstoßen. Danach muss ein Unternehmen, das eine Dividendenverbindlichkeit erfüllt, die Differenz zwischen dem Buchwert der ausgeschütteten Vermögenswerte und dem der Dividendenverbindlichkeit im Gewinn oder Verlust erfassen.

Die Allgeier SE hat in der Konzern-Gesamtergebnisrechnung den Posten „Abschreibungen und Wertminderungen“ schätzungsweise 4,9 Millionen Euro zu hoch ausgewiesen. Die planmäßige Abschreibung der langfristigen Vermögenswerte der zur Abspaltung vorgesehenen Nagarro Gruppe erfolgte bis zum Tag der Abspaltung. Er hätte aber nur bis zu dem Tag erfolgen dürfen, an dem die Vermögenswerte zur sofortigen Ausschüttung verfügbar waren und die Ausschüttung höchstwahrscheinlich war.

In der Konzern-Gesamtergebnisrechnung wurde das „Gesamtergebnis der Periode“ insgesamt 14,478 Millionen Euro zu niedrig ausgewiesen. Der Grund: Eigenkapitalbestandteile wurden bei der Abspaltung der Nagarro Gruppe nicht richtig umgegliedert.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), und zwar Abschnitt 16, Unterabschnitt 1.

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, macht sie diese dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2020 der Allgeier SE, München, fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

1. In der Konzern-Gesamtergebnisrechnung wurde das „Ergebnis aus abgespaltenem und veräußertem Geschäft“ in Höhe von mindestens 199 Millionen Euro zu niedrig ausgewiesen. Die Allgeier SE unterließ es, die Ausschüttung sämtlicher Aktien der Nagarro SE aufgrund der geplanten Abspaltung der zukünftig von der Nagarro SE geführten Unternehmensgruppe (im Folgenden: Nagarro Gruppe) als Dividendenverbindlichkeit anzusetzen. Bei Erfüllung der Dividendenverbindlichkeit –zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abspaltung der Nagarro Gruppe – belief sich die Differenz zwischen dem Buchwert des abgespaltenen Geschäfts und dem Buchwert der Dividendenverbindlichkeit auf mindestens 199 Millionen Euro.

Dies verstößt gegen die Interpretation 17.14 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), wonach ein Unternehmen, das eine Dividendenverbindlichkeit erfüllt, eine etwaige Differenz zwischen dem Buchwert der ausgeschütteten Vermögenswerte und dem Buchwert der Dividendenverbindlichkeit im Gewinn oder Verlust zu erfassen hat. Die Dividendenverbindlichkeit ist nach IFRIC 17.11 mit dem beizulegenden Zeitwert der zu übertragenden Vermögenswerte zu erfassen.

2. In der Konzern-Gesamtergebnisrechnung wurde der Posten „Abschreibungen und Wertminderungen“ in Höhe von schätzungsweise 4,9 Millionen Euro zu hoch ausgewiesen.

Die planmäßige Abschreibung der langfristigen Vermögenswerte der zur Abspaltung vorgesehenen, zukünftig von der Nagarro SE geführten Unternehmensgruppe (im Folgenden: Veräußerungsgruppe), erfolgte bis zum 15. Dezember 2020. Allerdings waren diese Abschreibungen schon am 24. September 2020 einzustellen, da die Veräußerungsgruppe mit Abschluss der Restrukturierungs- und Finanzierungsmaßnahmen zur sofortigen Abspaltung verfügbar und ihre Ausschüttung mit Zustimmung der Hauptversammlung der Allgeier SE zum Abspaltungs- und Übernahmevertrag auch höchstwahrscheinlich war.

Dies verstößt gegen International Financial Reporting Standard (IFRS) 5.25 in Verbindung mit IFRS 5.5A und IFRS 5.12A, wonach langfristige Vermögenswerte einer Veräußerungsgruppe, solange diese als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten eingestuft wird, nicht planmäßig abgeschrieben werden dürfen. Veräußerungsgruppen werden als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten eingestuft, wenn das Unternehmen verpflichtet ist, die Veräußerungsgruppe an die Eigentümer auszuschütten. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermögenswerte in ihrem gegenwärtigen Zustand zur sofortigen Ausschüttung verfügbar sind und die Ausschüttung höchstwahrscheinlich ist.

3. In der Konzern-Gesamtergebnisrechnung wurde das „Gesamtergebnis der Periode“ in Höhe von 14,478 Millionen Euro zu niedrig ausgewiesen:

a) Das „Sonstige Ergebnis der Periode“ wurde in Höhe von 11,272 Millionen Euro zu niedrig ausgewiesen. Aufgrund der Abspaltung der Veräußerungsgruppe wurden unter anderem Eigenkapitalbestandteile in Höhe von 5,636 Millionen Euro aus Währungskursverlusten, die bis dahin erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst waren, in die sonstigen betrieblichen Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert (Umgliederungsbetrag). Statt den Umgliederungsbetrag dem sonstigen Ergebnis der Periode hinzuzurechnen, um eine doppelte Erfassung im Gesamtergebnis zu vermeiden, wurde dieser fälschlich in Höhe von 5,636 Millionen Euro vom sonstigen Ergebnis abgezogen.

Dies verstößt gegen International Accounting Standard (IAS) 1.93, wonach ein Umgliederungsbetrag mit dem zugehörigen Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in der Periode berücksichtigt wird, in welcher der Betrag erfolgswirksam umgegliedert wird. Diese Beträge wurden in der aktuellen bzw. einer früheren Periode als nicht realisierte Gewinne bzw. nicht realisierte Verluste im sonstigen Ergebnis ausgewiesen. Um eine doppelte Erfassung im Gesamtergebnis zu vermeiden, sind solche nicht realisierten Gewinne vom sonstigen Ergebnis in der Periode abzuziehen, in der die realisierten Gewinne erfolgswirksam umgegliedert werden. Entsprechend sind solche nicht realisierten Verluste dem sonstigen Ergebnis in der Periode zuzurechnen, in der die realisierten Verluste erfolgswirksam umgegliedert werden.

b) Das „Ergebnis vor Steuern“ und das „Sonstige Ergebnis der Periode“ wurden jeweils in Höhe von 1,603 Millionen Euro zu niedrig ausgewiesen. Versicherungsmathematische Verluste wurden fälschlich erfolgswirksam erfasst. Mit der Absicht zur Neutralisierung des Gesamtergebnisses wurden diese versicherungsmathematischen Verluste zudem fälschlich vom sonstigen Ergebnis der Periode ab- anstatt hinzugerechnet. Aufgrund der Abspaltung der Veräußerungsgruppe wurden unter anderem Eigenkapitalbestandteile in Höhe von 1,603 Millionen Euro aus Neubewertungen von leistungsorientierten Versorgungsplänen, die bis dahin erfolgsneutral über das sonstige Ergebnis erfasst waren, in die sonstigen betrieblichen Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert. Statt den umgegliederten Betrag in Höhe von 1,603 Millionen Euro dem sonstigen Ergebnis der Periode hinzuzurechnen, um eine Doppelerfassung im Gesamtergebnis zu vermeiden, wurde dieser zudem fälschlich abgezogen.

Dies verstößt gegen IAS 1.93, 1.96 in Verbindung mit IAS 19.122, wonach Umgliederungsbeträge bei Neubewertungen leistungsorientierter Versorgungspläne, welche gemäß IAS 19 angesetzt wurden, nicht anfallen. Diese im sonstigen Ergebnis erfassten Eigenkapitalbestandteile sind in späteren Perioden nicht in den Gewinn oder Verlust umzugliedern, sondern innerhalb des Eigenkapitals zu übertragen.

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