Payone GmbH: BaFin ordnet erhöhte Eigenmittelanforderungen und die Mängelbeseitigung im Bereich Geldwäscheprävention an und bestellt Sonderbeauftragten
- Entity
- Payone GmbH
- Published
- 29 Jan 2025
- Incident Period
- –
- Decision date
- 15 Oct 2024
- Final
- 21 Jan 2025
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 15 Abs. 2 Satz 3 ZAG
- Sanctioning statute
- Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
- Substantive law
- Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Payone GmbH muss erhöhte Eigenmittel vorhalten und die Mängel in der Geldwäscheprävention abarbeiten. Ein von der BaFin bestellter Sonderbeauftragter überwacht die Umsetzung. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine im Jahr 2022 angeordnete Sonderprüfung hatte ergeben, dass das Institut die Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und an Auslagerungen nicht in allen geprüften Bereichen vollumfänglich erfüllte. Betroffen waren etwa auch die eingesetzte IT und IT -Prozesse, die anhand der Anforderungen des Rundschreibens Zahlungsdiensteaufsichtliche Anforderungen an die IT von Zahlungs- und E -Geld-Instituten (ZAIT) beurteilt wurden. Das Institut muss erhöhte Eigenmittelanforderungen einhalten, bis es die organisatorischen Mängel vollständig beseitigt hat.
Zudem hat eine weitere im Jahr 2022 angeordnete Sonderprüfung und die Jahresabschlussprüfung des Geschäftsjahres 2023 ergeben, dass das Institut die für sie geltenden gesetzlichen Vorgaben des Geldwäschegesetztes (GwG) nicht in allen geprüften Bereichen erfüllte. Es wurden vor allem Mängel in den Bereichen EDV - Monitoring, Risikobewertung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sowie Durchführung von Aktualisierungen festgestellt.
Die Payone GmbH muss über den Stand der Mängelbereinigung berichten.
Die Bescheide der BaFin sind seit dem 17. November 2024 und 21. Januar 2025 bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und Auslagerungen
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Zahlungsinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 27 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Wesentliche Teile der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sind angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt.
Ebenfalls muss ein Institut angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken einer Auslagerung zu vermeiden. Diese Vorkehrungen sind abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Auslagerung. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und Dienstleistungen des Institutes noch seine Geschäftsorganisation beeinträchtigen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin bei der Payone GmbH getan. Grundlage hierfür ist § 15 Absatz 2 Satz 3 ZAG.
Geldwäscheprävention
Die Unternehmen des Finanzsektors müssen verhindern, für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Solche kriminellen Aktivitäten können nicht nur ihre Reputation und Zahlungsfähigkeit bedrohen, sondern auch die Integrität und Stabilität des gesamten Finanzsystems gefährden.
Die Pflichten, die die Unternehmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen, sind im GwG und ZAG geregelt. Das GwG verpflichtet die Unternehmen zum Beispiel zur Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sowie der Aktualisierung von Kundendaten. Zudem müssen geeignete Datenverarbeitungssysteme bestehen.
Bei der Sonderprüfung sowie der Prüfung des Jahresabschlusses zeigte sich, dass das Institut die Pflichten des Geldwäschegesetztes in Teilbereichen nicht ausreichend beachtet hatte.
Werden diese Pflichten nicht ausreichend beachtet, kann die BaFin anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt und darüber berichtet. Grundlage hierfür ist § 27 Abs. 3 ZAG i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG. Um die Umsetzung von angeordneten Maßnahmen zu überwachen kann die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellen. Grundlage hierfür ist § 20 Abs. 2 ZAG i.V.m. § 45c Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG). Beides hat die BaFin im Fall der Payone GmbH getan.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG in Verbindung mit 60b Absatz 1 Kreditwesengesetz sowie § 57 Abs. 1 GwG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15. Oktober 2024 gegenüber der Payone GmbH erhöhte Eigenmittelanforderungen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) angeordnet. Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 hat die BaFin zudem gegenüber der Payone GmbH gemäß § 27 Abs. 3 ZAG i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) angeordnet, die Mängel in der Geldwäscheprävention zu beseitigen. Ein von der BaFin gemäß § 20 Abs. 2 ZAG i.V.m. § 45c Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG) bestellter Sonderbeauftragter überwacht die Umsetzung.
Grund für die Maßnahmen sind Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 27 Absatz 1 ZAG.
Eine im Jahr 2022 angeordnete Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Payone GmbH die Vorgaben des ZAG an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und an Auslagerungen nicht in allen geprüften Bereichen vollumfänglich erfüllte. Betroffen waren etwa auch die eingesetzte IT und IT -Prozesse, die anhand der Anforderungen des Rundschreibens 11/2021 (BA) – Zahlungsdiensteaufsichtliche Anforderungen an die IT von Zahlungs- und E -Geld-Instituten (ZAIT) - beurteilt wurden. Das Institut muss erhöhte Eigenmittelanforderungen einhalten, bis es die organisatorischen Mängel vollständig beseitigt hat.
Die Mängel in der Geldwäscheprävention wurden in Sonder- und Jahresabschlussprüfungen festgestellt. Das Institut hat innerhalb einer bestimmten Frist die Mängel abzuarbeiten und angemessene Maßnahmen zu treffen und aufrechtzuhalten, durch die sichergestellt ist, dass das Institut durchgängig seinen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen wird.
Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 15 Absatz 2 Satz 3 ZAG sowie § 27 Abs. 3 ZAG i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG und § 20 Abs. 2 ZAG i.V.m. § 45c Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 KWG.
Die Bescheide sind seit dem 17. November 2024 und 21. Januar 2025 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 27 Absatz 2 Satz 1 ZAG in Verbindung mit 60b Absatz 1 KWG sowie § 57 Absatz 1 GwG.
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