Sparda-Bank Hessen eG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittelanforderungen an
- Entity
- Sparda-Bank Hessen eG
- Published
- 20 Jan 2025
- Incident Period
- –
- Decision date
- 4 Oct 2024
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegenüber der Sparda-Bank Hessen eG zusätzliche Eigenmittelanforderungen angeordnet. Eine Sonderprüfung im Jahr 2024 hatte ergeben, dass die Bank die Vorgaben des Kreditwesengesetzes mit Blick auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nicht erfüllte.
Grund für die Maßnahme sind insbesondere Mängel mit Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Geschäfte und die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements.
Die Sparda-Bank Hessen eG verstieß damit gegen die Vorgaben des § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der Sparda-Bank Hessen eG mit Bescheid vom 4. Oktober 2024 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Sparda-Bank Hessen eG zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) angeordnet.
Das Institut hat gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG verstoßen. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG bei der Sparda-Bank Hessen eG in den geprüften Bereichen nicht gegeben war.
Der Bescheid ist bestandskräftig. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b Absatz 1 KWG.
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