BaFin setzt Bußgelder gegen ein Finanzdienstleistungsinstitut fest
- Entity
- Anonymous
- Published
- 24 Oct 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- 24 Sept 2024
- Final
- 8 Oct 2024
- Penalty
- €7,000
- Legal Section
- § 56 Abs. 1 Nr. 17 GwG
- Sanctioning statute
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Substantive law
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen ein Finanzdienstleistungsinstitut fünf Bußgelder von insgesamt 7.000 Euro festgesetzt. Grund waren mehrere Verstöße gegen das Geldwäschegesetz. Das Unternehmen hatte Auszüge aus dem Transparenzregister verspätet eingeholt sowie einen Geldwäschebeauftragten und einen stellvertretenden Geldwäschebeauftragten verspätet bestellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Finanzdienstleistungsinstitute müssen Sorgfaltspflichten erfüllen, um zu verhindern, dass Dritte ihre Dienstleistungen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbrauchen. Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet sie zu klären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Ist dies der Fall, müssen sie den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum oder Kontrolle über Vertragspartner ausüben, Transaktionen veranlassen oder Geschäftsbeziehungen eingehen.
Finanzdienstleistungsinstitute müssen zudem eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ernennen. Sie sollen zu einer effektiveren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen.
Das Finanzdienstleistungsinstitut hatte gegen diese Vorschriften verstoßen.
Maßnahme
Bekanntmachung zu einem Finanzdienstleistungsinstitut
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen ein Finanzdienstleistungsinstitut mit rechtskräftigem Bescheid vom 24. September 2024 auf Grundlage des § 56 Absatz 1 Nummer 17 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 51) und auf Grundlage des § 56 Absatz 2 Nummer 2 GwG in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 140) fünf Bußgelder in Höhe von insgesamt 7.000 Euro festgesetzt.
Der Bescheid ist seit dem 8. Oktober 2024 rechtskräftig.
Source
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
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