NBank: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an
- Entity
- Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank
- Published
- 21 Oct 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- 9 Sept 2024
- Final
- 15 Oct 2024
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Bank die für sie geltenden Vorgaben des Kreditwesengesetzes nicht erfüllte. Die Prozesse und das Auslagerungsmanagement der Informationstechnologie waren mängelbehaftet.
Zudem hat die BaFin angeordnet, dass das Institut bzw. die Institutsgruppe zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind.
Die Bescheide sind seit dem 15. Oktober 2024 bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein funktionierendes Informationssicherheitsmanagement sowie Auslagerungsmanagement verfügen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen getan.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Investitions- und Förderbank Niedersachsen mit Schreiben vom 9. September 2024 angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen. Mit Schreiben vom 9. September 2024 hat die BaFin zudem gegenüber der Investitions- und Förderbank Niedersachsen bis zur Beseitigung der organisatorischen Mängel zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG angeordnet.
Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG im Bereich der Informationstechnologie sowie im Sinne des § 25b KWG des Auslagerungsmanagements im Bereich der Informationstechnologie nicht vollumfänglich gegeben war und somit nicht mit den Vorgaben des KWG im Einklang stehen. Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.
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