Finanzberichtserstattungspflichten nicht erfüllt: BaFin setzt Geldbußen fest
- Entity
- Anonymous
- Published
- 21 Oct 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- 25 Sept 2024
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- –
- Sanctioning statute
- –
- Substantive law
- –
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat Geldbußen in Höhe von 160.000 Euro gegen eine Leitungsperson eines in Deutschland ansässigen Emittenten festgesetzt. Grund war, dass diese Person gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verstoßen hatte. Das in Deutschland ansässige Unternehmen, das hier am organisierten Markt Wertpapiere begibt, hatte einen Halbjahresfinanzbericht nicht veröffentlicht. Es hatte zudem nicht bekanntgegeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse dieser Halbjahresfinanzbericht öffentlich zugänglich war.
Halbjahresfinanzberichte sind zwar grundsätzlich auch im Unternehmensregister verfügbar. Unternehmen müssen aber darüber informieren, wann und wo sie darüber hinaus ihre Finanzberichte veröffentlichen.
Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt.
Zum Hintergrund: Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums einen Halbjahresfinanzbericht veröffentlichen.
Sie müssen zudem bekanntmachen, wann und wo sie ihre Halbjahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung). Die Hinweisbekanntmachung ist spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums sowie vor dem Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen.
Wenn das Unternehmen Finanzberichte und Hinweisbekanntmachungen nicht rechtzeitig oder gar nicht veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Hierfür kann die BaFin dessen Leitungsperson verantwortlich machen und diese Verstöße jeweils mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt gegenüber einer natürlichen Person bis zu zwei Millionen Euro.
Maßnahme
Bekanntmachung
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 25. September 2024 gegen eine Leitungsperson eines Inlandsemittenten Geldbußen in Höhe von 160.000 Euro wegen Verstößen gegen § 115 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.
Aktualisierung (18.02.2025):
Der Bußgeldbescheid vom 25. September 2024 wurde zurückgenommen.
Source
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