Singulus Technologies AG: Fehlerbekanntmachung für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
Singulus Technologies AG
Published
16 Oct 2024
Incident Period
2022
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der Konzernabschluss der Singulus Technologies AG zum Stichtag 31. Dezember 2022 und der zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 fehlerhaft sind.

Im zusammengefassten Lagebericht hat die Gesellschaft nicht offengelegt, wie sich die prognostizierten Finanzkennzahlen für das Geschäftsjahr 2023 ergeben. Sie hat nicht erläutert, dass kurzfristige Auftragseingänge mit hohem Auftragsvolumen erwartet wurden, die noch einen hohen Umsatz- und Ergebnisbeitrag leisten sollten. Diese Auftragseingänge waren notwendig, um eine negative Geschäftsentwicklung auszugleichen, die es während des Aufstellungszeitraums bis zum 25. Oktober 2023 gab.

In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind die sonstigen betrieblichen Erträge für das Geschäftsjahr 2022 um 2,2 Millionen Euro zu hoch ausgewiesen. Dieser Fehler resultiert aus einer falschen bilanziellen Abbildung einer wertberichtigten Forderung. Die volle Werthaltigkeit der Forderung war bereits zum 31. Dezember 2021 bekannt. Ihre Wertberichtigung hätte daher im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021 rückgängig gemacht werden müssen. Stattdessen wurde der Zahlungseingang im Geschäftsjahr 2022 ertragswirksam erfasst.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse und die zugehörigen (Konzern-) Lageberichte. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern stärken. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 und der zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 der Singulus Technologies AG fehlerhaft sind. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.

In der Prognoseberichterstattung des zusammengefassten Lageberichts fehlt die Angabe der Annahmen, die dem prognostizierten Anstieg der Umsatzerlöse auf 90 bis 100 Millionen Euro und dem prognostizierten EBIT in einem niedrigen einstelligen Millionenbereich zu Grunde liegen. Der Prognoseberichterstattung liegt die zentrale Annahme zugrunde, dass – nach einem negativen Geschäftsverlauf im Aufstellungszeitraum bis zum 25. Oktober 2023 mit schwachen Auftragseingängen und einem rückläufigen Auftragsbestand – im Zeitraum vom 26. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 kurzfristige Auftragseingänge mit einem hohen Auftragsvolumen erwartet wurden, die noch einen hohen Umsatz- und Ergebnisbeitrag leisten sollten.

Dies verstößt gegen § 315 Absatz 1 Satz 4, 2. Halbsatz HGB, wonach die Annahmen, die der Beurteilung und der Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu Grunde liegen, anzugeben sind.

In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind die sonstigen betrieblichen Erträge für das Geschäftsjahr 2022 um 2,2 Millionen Euro zu hoch und in den Vergleichszahlen für das Vorjahr um den gleichen Betrag zu niedrig ausgewiesen. Der Zahlungseingang auf eine wertberichtigte Forderung wurde im Geschäftsjahr 2022 ertragswirksam erfasst, obwohl die volle Werthaltigkeit der Forderung bereits am vorangegangenen Abschlussstichtag bekannt war und deren Wertberichtigung im vorangegangenen Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021 daher ertragswirksam aufzuheben gewesen wäre. Dies verstößt gegen IAS 8.42 in Verbindung mit IFRS 9.5.5.1 in Verbindung mit IFRS 9.5.5.8. Ein Unternehmen hat nach IAS 8.42 wesentliche Fehler aus früheren Perioden rückwirkend zu korrigieren und nach IFRS 9.5.5.1 in Verbindung mit IFRS 9.5.5.8 zu jedem Abschlussstichtag die Höhe der Änderung des Wertberichtigungsbedarfs einer Forderung als Wertminderungsaufwand oder -ertrag erfolgswirksam zu erfassen.

Die unterlassene Aufhebung der Wertberichtigung auf die Forderung im vorangegangenen Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021 war fehlerhaft, da das Unternehmen am 31. Dezember 2021 absehen konnte, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs in der Lage sein würde, die Schuld zu begleichen.

Die fehlerhaft unterlassene Aufhebung der Wertberichtigung auf die Forderung im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021 ist entgegen IAS 8.42 im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 nicht rückwirkend korrigiert worden.

Related

Search Singulus Technologies AG in the ESMA sanctions register →

EU-level sanctions and enforcement actions published by ESMA and national competent authorities across the EEA.

Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.

📋 Track EU financial regulation continuously

Forseti monitors EU financial regulation and delivers personalised alerts anchored to verified official sources.

14-day free trial. No credit card required.