Gesamtzahl der Stimmrechte nicht rechtzeitig veröffentlicht: BaFin setzt Geldbuße fest
- Entity
- Anonymous
- Published
- 16 Oct 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- 17 Sept 2024
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- –
- Sanctioning statute
- –
- Substantive law
- –
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 17. September 2024 eine Geldbuße in Höhe von 60.000 Euro gegen eine Leitungsperson eines in Deutschland ansässigen Emittenten festgesetzt.
Grund war, dass diese Person gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verstoßen hatte. Das in Deutschland ansässige Unternehmen, das hier am organisierten Markt Wertpapiere begibt, hatte die Gesamtzahl der Stimmrechte nicht rechtzeitig veröffentlicht.
Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt.
Zum Hintergrund: Stimmrechtsmitteilungspflichten
Kommt es bei Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten, sind sie dazu verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte innerhalb von zwei Handelstagen zu veröffentlichen.
Dies ist zwingend erforderlich, um die Anteilseigner zu entlasten: Diese können so jederzeit ihren Stimmrechtsanteil an dem Unternehmen berechnen, ohne die erforderliche Gesamtzahl der Stimmrechte selbst ermitteln zu müssen.
Wenn ein Unternehmen die Gesamtzahl der Stimmrechte nicht rechtzeitig veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Hierfür kann die BaFin dessen Leitungsperson verantwortlich machen und diese Verstöße jeweils mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt gegenüber einer natürlichen Person bis zu zwei Millionen Euro.
Maßnahme
Bekanntmachung
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 17. September 2024 gegen eine Leitungsperson eines Inlandsemittenten eine Geldbuße in Höhe von 60.000 Euro wegen eines Verstoßes gegen § 41 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.
Aktualisierung (16.04.2026):
Der Bußgeldbescheid vom 17. September 2024 wurde zurückgenommen.
Source
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
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