Fehlerhafte Risikotragfähigkeitsinformationen: BaFin setzt Bußgeld fest
- Entity
- Anonymous
- Published
- 25 Sept 2024
- Incident Period
- 2022
- Decision date
- 21 Aug 2024
- Final
- 4 Sept 2024
- Penalty
- €35,000
- Legal Section
- § 56 Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a) KWG
- Sanctioning statute
- Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
- Substantive law
- Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen eine Zweigniederlassung eines Kreditinstitutes ein Bußgeld von 35.000 Euro festgesetzt. Grund dafür war ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz. Die Zweigniederlassung hatte die Information zur Risikotragfähigkeit zum Stichtag 31. Dezember 2022 falsch und verspätet eingereicht.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Kreditinstitute sind verpflichtet, bei der Deutschen Bundesbank jährlich eine Meldung abzugeben, in der sie Informationen über ihre Risikotragfähigkeit gegenüber der Aufsicht offenlegen. So sieht es die Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (FinaRisikoV) vor.
Für die Aufsicht ist die Meldung sehr bedeutsam. Sie kann so beurteilen, ob ein Institut über ausreichend Eigenkapital verfügt, um eingegangene Risiken und mögliche Verluste aufzufangen. Nur dann kann das beaufsichtige Unternehmen den Geschäftsbetrieb regulär und störungsfrei aufrechterhalten.
Gibt ein Institut seine Meldung zur Risikotragfähigkeit nicht, zu spät oder fehlerhaft ab, kann die BaFin dies mit einer Geldbuße ahnden.
Die Zweigniederlassung hatte gegen diese Norm verstoßen.
Maßnahme
Bekanntmachung zu einer Zweigniederlassung eines Kreditinstitutes
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen eine Zweigniederlassung eines Kreditinstitutes mit rechtskräftigem Bescheid vom 21. August 2024 auf Grundlage des § 56 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a) des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 51) ein Bußgeld in Höhe von 35.000 Euro festgesetzt.
Der Bescheid ist seit dem 4. September 2024 rechtskräftig.
Source
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