Deutsche Konsum REIT-AG: Fehler im IFRS-Einzelabschluss

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
Deutsche Konsum REIT -Aktiengesellschaft
Published
12 Sept 2024
Incident Period
2021
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Deutsche Konsum REIT - AG: Fehler im IFRS -Einzelabschluss

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – kurz IFRS) der Deutsche Konsum REIT - AG zum Stichtag 30. September 2021 fehlerhaft ist.

Die Deutsche Konsum REIT - AG hat bei der Bewertung der in der Bilanz als Vermögenswerte ausgewiesenen Darlehen zwei Fehler gemacht. Zum einen hat sie eine ungeeignete Bewertungsmethode verwendet, um den beizulegenden Zeitwert zu ermitteln. Dadurch wurde das zum Bilanzstichtag vorherrschende Marktzinsumfeld nicht ausreichend berücksichtigt.

Zum anderen hat die Deutsche Konsum REIT - AG es versäumt, im Anhang anzugeben, dass das Darlehen, das sie ihrer Muttergesellschaft gewährt hat, nicht durch Sicherheiten gedeckt war. Für Abschlussadressaten war deshalb nicht erkennbar, dass die Gefahr eines vollständigen Darlehensausfalls bestand, falls die Muttergesellschaft zahlungsunfähig wird.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht sie den festgestellten Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll dieser über aufgetretene Rechnungslegungsverstöße informiert und so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden.


Maßnahme

Deutsche Konsum REIT -Aktiengesellschaft: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards zum 30. September 2021

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards zum 30. September 2021 der Deutsche Konsum REIT -Aktiengesellschaft, Broderstorf, fehlerhaft ist:

Der beizulegende Zeitwert der erworbenen Darlehen, die in den Posten „Sonstige kurzfristige Vermögenswerte“ in Höhe von 8.147 Tausend Euro und „Andere finanzielle Vermögenswerte (Ausleihungen)“ in Höhe von 238 Tausend Euro enthalten waren, wurde methodisch falsch ermittelt. Denn der beizulegende Zeitwert entsprach dem Differenzbetrag aus Anschaffungskosten abzüglich Tilgungen und der Risikovorsorge für erwartete Kreditverluste; dadurch war das am Bewertungsstichtag vorherrschende Marktzinsniveau nicht angemessen im beizulegenden Zeitwert berücksichtigt.

Dies verstößt gegen International Financial Reporting Standard (IFRS) 9.5.2.1 (b) in Verbindung mit IFRS 13.61, wonach ein Unternehmen für einen nach IFRS 9.4.1.2A eingestuften finanziellen Vermögenswert Bewertungsverfahren zu verwenden hat, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind und für die ausreichend Daten für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zur Verfügung stehen. Dabei ist so weit wie möglich auf relevante beobachtbare Eingangsparameter und so wenig wie möglich auf nicht beobachtbare Eingangsparameter zurückzugreifen.

Im Anhang wurde fälschlich nicht angegeben, dass die aus einem Darlehensrahmenvertrag resultierende Forderung gegen das Mutterunternehmen Obotritia Capital KGaA in Höhe von 59.523 Tausend Euro nicht besichert war. Dies verstößt gegen International Accounting Standard (IAS) 24.18 (b), Unterpunkt (i), wonach die Bedingungen und Konditionen – unter anderem, ob eine Besicherung besteht – von Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen anzugeben sind.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.

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