Anordnung der BaFin: Internationales Bankhaus Bodensee AG muss ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen
- Entity
- Internationales Bankhaus Bodensee AG
- Published
- 12 Sept 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- –
- Final
- 10 Sept 2024
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat angeordnet, dass die Internationales Bankhaus Bodensee AG die Ordnungsmäßigkeit ihre Geschäftsorganisation sicherstellen muss. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass sie nicht in allen geprüften Teilbereichen voll gegeben war.
Betroffen waren die Risikoinventur, der Risikotragfähigkeitsprozess und das Management der Adressenausfall-, Liquiditäts- und operationellen Risiken. Mängel gab es darüber hinaus bei Prozessen der Kreditbearbeitung.
Zudem hat die BaFin angeordnet, dass die Bank zusätzliche Eigenmittelanforderungen einhalten muss, bis sie die organisatorischen Mängel beseitigt hat.
Die Maßnahmen sind bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Internationales Bankhaus Bodensee AG getan.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Internationales Bankhaus Bodensee AG gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 KWG sicherzustellen. Eine Sonderprüfung hatte zuvor ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Teilbereichen voll gegeben war.
Vor dem Hintergrund der organisatorischen Mängel hat die BaFin gegenüber der Internationales Bankhaus Bodensee AG zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 KWG angeordnet.
Die Maßnahmen sind seit dem 10. September 2024 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.
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