elumeo SE: Fehlerbekanntmachung für die Rechnungslegung für das Geschäftsjahr 2020

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
elumeo SE
Published
10 Sept 2024
Incident Period
2020
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei einer Prüfung festgestellt, dass der Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2020 und der dazugehörige zusammengefasste Konzernlagebericht der elumeo SE fehlerhaft sind.

Der zusammengefasste Konzernlagebericht der in Berlin ansässigen elumeo SE erläutert die Ertragslage unzureichend. Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) ist ein wichtiger finanzieller Leistungsindikator. Er wurde analysiert, jedoch fehlt eine klare Überleitung zu den Zahlen des Konzernabschlusses. Dies widerspricht den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), wonach die wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren einbezogen und erläutert werden müssen

Zudem wurde die teilweise Auflösung einer Rückstellung für die Aufgabe eines Geschäftsbereichs in Thailand in Höhe von 588.000 Euro fälschlicherweise nicht über den Posten aufgelöst, über den die Rückstellung erfasst wurde.

Die Bezüge der geschäftsführenden Direktoren wurden nicht, wie im HGB vorgeschrieben, einzeln im Konzernanhang angegeben. Stattdessen wurde nur die Gesamtvergütung aller Organmitglieder in Höhe von 654.000 Euro ausgewiesen.

Die Schlusserklärung der geschäftsführenden Direktoren zum Abhängigkeitsbericht fehlte im Konzernlagebericht, obwohl ein Abhängigkeitsbericht erstellt wurde. Das Aktiengesetz schreibt jedoch vor, dass diese Erklärung am Ende des Abhängigkeitsberichts auch im Lagebericht enthalten sein muss.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), und zwar Abschnitt 16, Unterabschnitt 1.

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, macht sie diese dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2020 und der zugehörige zusammengefasste Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2020 der elumeo SE, Berlin, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fehlerhaft sind. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG:

Der Geschäftsverlauf wird hinsichtlich der Ertragslage im zusammengefassten Konzernlagebericht unzureichend erläutert. Das in die Analyse des Geschäftsverlaufs einbezogene Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) gehörte zu den wesentlichen finanziellen Leistungsindikatoren der elumeo SE. Eine konkrete Überleitungsrechnung vom bereinigten EBITDA auf die Zahlen des Konzernabschlusses wurde jedoch nicht vorgenommen.

Dies verstößt gegen § 315 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch (HGB), wonach in die darzustellende Analyse des Geschäftsverlaufs die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern sind.

Die teilweise Auflösung einer Rückstellung für die Aufgabe eines Geschäftsbereichs in Thailand in Höhe von 588 Tausend Euro wird fälschlich in den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen. Die Rückstellung wurde ursprünglich über den Posten „Aufgegebener Geschäftsbereich PWK“ in der Konzern-Gesamtergebnisrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 erfasst. Statt die Rückstellung über diesen Posten wieder aufzulösen, erfolgte die Auflösung über den Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ der Konzern-Gesamtergebnisrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020.

Dies verstößt gegen die International Financial Reporting Standards (IFRS) 5.35 in Verbindung mit IFRS 5.33, wonach alle in der gegenwärtigen Periode vorgenommenen Änderungen von Beträgen, die früher im Abschnitt für aufgegebene Geschäftsbereiche dargestellt wurden und in diesem Zusammenhang mit der Veräußerung eines aufgegebenen Geschäftsbereich in einer vorangegangenen Periode stehen, unter diesen Abschnitten in einer gesonderten Kategorie auszuweisen sind.

Die Bezüge der einzelnen geschäftsführenden Direktoren werden fälschlich nicht gesondert im Konzernanhang angegeben. Die Angabe erfolgte lediglich als Gesamtvergütung aller Organmitglieder in Höhe von 654 Tausend Euro. Der Beschluss der Hauptversammlung vom 7. April 2015, von der Berichtspflicht abzuweichen, bezog sich nicht mehr auf den vorliegenden Konzernabschluss.

Dies verstößt gegen § 314 Absatz 1 Nr. 6a Satz 5 HGB a. F., § 315e Absatz 1 HGB, wonach im Konzernanhang die Bezüge jedes einzelnen Verwaltungsratsmitglieds unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben sind.

Die Schlusserklärung der geschäftsführenden Direktoren zum Abhängigkeitsbericht ist fälschlich nicht Bestandteil des Konzernlageberichts, obwohl die elumeo SE einen Abhängigkeitsbericht erstellte.

Dies verstößt gegen § 312 Absatz 3 Satz 3 Aktiengesetz, wonach die Erklärung am Schluss des Abhängigkeitsberichts auch in den Lagebericht aufzunehmen ist.

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