GRENKE BANK AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und Mängelbeseitigung in der Geldwäscheprävention an

Remediation order AML Reporting
Entity
GRENKE BANK AG
Published
6 Sept 2024
Incident Period
–
Decision date
25 Jun 2024
Final
24 Jul 2024
Penalty
–
Legal Section
§ 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die GRENKE BANK AG muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Sie muss zudem innerhalb von zwölf Monaten Mängel in der Geldwäscheprävention abarbeiten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Zwei Sonderprüfungen und die Jahresabschlussprüfung 2023 haben ergeben, dass die Bank die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) teilweise nicht erfüllt.

Die Bank hat insbesondere regulatorische Vorgaben zum Kreditgeschäft, zur Internen Revision und zum Risikomanagement und - controlling nicht eingehalten. In der Geldwäscheprävention wurden vor allem Mängel in der Risikoanalyse und der Risikobewertung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen festgestellt.

Die GRENKE BANK AG muss der BaFin laufend über den Stand der Mängelbereinigung berichten.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Institute und Gruppen die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts oder einer Gruppe Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt und darüber berichtet. Dies hat sie im vorliegenden Fall bei der GRENKE BANK AG getan.

Geldwäscheprävention

Die Unternehmen des Finanzsektors müssen verhindern, für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Solche kriminellen Aktivitäten können nicht nur ihre Reputation und Zahlungsfähigkeit bedrohen, sondern auch die Integrität und Stabilität des gesamten Finanzsystems gefährden.

Die Pflichten, die die Unternehmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen, sind im GwG und im KWG geregelt. Das GwG verpflichtet die Unternehmen zum Beispiel, für Transparenz in seinen Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen. Sie müssen außerdem ein wirksames Risikomanagement implementieren. Dazu gehören auch die Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG).

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie einer weiteren Sonderprüfung zeigte sich, dass das Institut die Pflichten des Geldwäschegesetzes in Teilbereichen nicht ausreichend beachtet hatte.

Werden diese Pflichten nicht ausreichend beachtet, kann die BaFin anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt und darüber berichtet. Grundlage hierfür ist § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG. Beides hat sie im Fall der GRENKE BANK AG getan.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Diese finden sich in § 60b Absatz 1 KWG beziehungsweise in § 57 GwG.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 25. Juni 2024 gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) sowie § 51 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) gegenüber der GRENKE BANK AG Anordnungen getroffen, um die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der GRENKE BANK AG gemäß § 25a Absatz 1 KWG sicherzustellen sowie Mängel in Teilbereichen der Geldwäscheprävention zu beseitigen.

Das Institut hat gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG in Teilbereichen verstoßen. Nach den Ergebnissen einer Sonderprüfung sowie der Jahresabschlussprüfung war die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Absatz 1 KWG bei der GRENKE BANK AG insbesondere in den Bereichen Kreditgeschäft, Interne Revision, Risikomanagement und - controlling nicht uneingeschränkt gegeben.

Die Mängel in der Geldwäscheprävention wurden in Sonder- und Jahresabschlussprüfungen festgestellt.

Das Institut hat innerhalb einer bestimmten Frist die Mängel abzuarbeiten und angemessene Maßnahmen zu treffen und aufrechtzuerhalten, durch die sichergestellt ist, dass das Institut durchgängig seinen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen wird.

Die Maßnahmen sind seit dem 24. Juli 2024 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b Absatz 1 KWG sowie § 57 GwG.

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